Viele Assistenzärztinnen und -ärzte nutzen die Möglichkeit, einen Teil ihrer Weiterbildung im Ausland zu absolvieren. Dabei ist es ratsam, sich schon im Voraus bei der Titelkommission des SIWF über die spätere Anrechenbarkeit der Auslandstätigkeit erkundigen. Von den zuständigen ausländischen Behörden wird oft eine Diplombestätigung verlangt.
EU-Konformitätsbescheinigungen für die Aufnahme einer Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der EU und Bestätigungen über die Rechtmässigkeit des eidgenössischen Arztdiploms oder des Facharzttitels für Staaten, die nicht der EU angehören, stellt das Bundesamt für Gesundheit aus.
Mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen ist es einfacher geworden, sich in einem EU-Mitgliedstaat niederzulassen oder als Dienstleistungserbringer für max. 90 Tage pro Jahr tätig zu sein. Das Institut für Rechtsvergleichung hat eine Studie zu Deutschland, Österreich, Italien, Frankreich und Grossbritannien erstellt und darin die relevanten Informationen und Adressen zusammengetragen.
Studie des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (ISDC) zu Deutschland, Grossbritannien, Österreich, Frankreich und Italien
Studie zu Frankreich