Sind die stimmberechtigten Mitglieder der FMH mit einem Beschluss der Ärztekammer nicht einverstanden, können sie in einer Urabstimmungen direkt darüber abstimmen. Dazu sind – ähnlich wie bei einer Volksabstimmung – bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen: So muss ein entsprechender Antrag u.a. in einer bestimmten Frist eingereicht werden. Und damit er verbindlich ist, müssen ihn 2'500 Mitglieder oder eine bestimmte Anzahl von Ärzteorganisationen unterzeichnen. Die rechtlichen Grundlagen sind in den Statuten und in der Geschäftsordnung der FMH geregelt.