Vertraulichkeit meint, dass eine Nachricht nur für einen beschränkten Empfängerkreis vorgesehen ist und vor unbefugter Veröffentlichung auch geschützt sein soll. Vertraulichkeit wird im Arztberuf mit der gesetzlich erfassten ärztlichen Schweigepflicht besonders geschützt. Die Romands sagen zu Recht: le secret médical est un instrument de santé publique. Die mit dem Patientengeheimnis garantierte Vertraulichkeit ist eine Bedingung dafür, dass Vertrauen entstehen kann.
Die ratsuchende Ärztin, der ratsuchende Arzt geniesst bei den ReMed mitarbeitenden Ärzten und ihren Hilfspersonen in Praxis und Spital ab Kontaktaufnahme die gleichen Rechte wie andere Patienten: es gilt das ärztliche Berufsgeheimnis. Es gelten auch dieselben gesetzlichen Ausnahmen vom ärztlichen Berufsgeheimnis. Es kommt vor, dass ReMed Ratsuchende an Treuhänder, Unternehmensberater oder an selbstständig tätige Psychologen weiterweist. Diese Personen unterstehen nicht dem formellen ärztlichen Berufsgeheimnis im Strafgesetzbuch. Für diese Personen gelten teilweise kantonale Berufsgeheimnisregeln und zudem die Strafbestimmungen des Datenschutzgesetzes des Bundes.
Grundsätzlich haben nur direkt in einen Fall involvierte Personen von ReMed Zugriff zu den persönlichen Daten. Auch Ratsuchende haben ein Einsichtsrecht in die über sie angelegten Daten gemäss den Datenschutzbestimmungen
Arzt und Ärztin (auch ärztliche Mitglieder des LA und regionale Netzwerkmitglieder) sind verpflichtet, über die Ratsuchenden im Rahmen von ReMed eine Krankengeschichte (KG) zu führen – auch unter diesem Aspekt sind ReMed-Ratsuchende Patienten.
Um die grösstmögliche Vertraulichkeit und Datensicherheit sicher zu stellen, wurde ein Ablaufschema bei Kontaktaufnahmen definiert und ein internetbasiertes Journal, das den heutigen Anforderungen bzgl. Datenschutz entspricht, implementiert. Die ärztlichen Mitglieder des Leitungsausschusses bestimmen die Vertrauensperson unter sich oder unter den regionalen Netzwerkmitgliedern. Diese ist verpflichtet, «ihren» Fall im Journal zu dokumentieren oder ihre Dokumentation einem ärztlichen Mitglied des Leitungsausschusses zuzustellen. Ausschliesslich Webadministrator(en) und ärztliche Mitglieder des Leitungsausschusses haben Zugriff zu allen Daten.