Vertraulich

Wenn Sie sich an ReMed wenden, gehen Sie keine Verpflichtungen ein – nichts geschieht ohne Ihre Zustimmung. Und was Sie ReMed anvertrauen, bleibt vertraulich: Das Unterstützungsnetzwerk ist an das ärztliche Berufsgeheimnis gebunden.

 

Vertraulichkeit meint, dass eine Nachricht nur für einen beschränkten Empfängerkreis vorgesehen ist und vor unbefugter Veröffentlichung auch geschützt sein soll. Vertraulichkeit wird im Arztberuf mit der gesetzlich erfassten ärztlichen Schweigepflicht besonders geschützt. Die Romands sagen zu Recht: le secret médical est un instrument de santé publique. Die mit dem Patientengeheimnis garantierte Vertraulichkeit ist eine Bedingung dafür, dass Vertrauen entstehen kann.

 

Die ratsuchende Ärztin, der ratsuchende Arzt geniesst bei den ReMed mitarbeitenden Ärzten und ihren Hilfspersonen in Praxis und Spital ab Kontaktaufnahme die gleichen Rechte wie andere Patienten: es gilt das ärztliche Berufsgeheimnis. Es gelten auch dieselben gesetzlichen Ausnahmen vom ärztlichen Berufsgeheimnis. Es kommt vor, dass ReMed Ratsuchende an Treuhänder, Unternehmensberater oder an selbstständig tätige Psychologen weiterweist. Diese Personen unterstehen nicht dem formellen ärztlichen Berufsgeheimnis im Strafgesetzbuch. Für diese Personen gelten teilweise kantonale Berufsgeheimnisregeln und zudem die Strafbestimmungen des Datenschutzgesetzes des Bundes.
Grundsätzlich haben nur direkt in einen Fall involvierte Personen von ReMed Zugriff zu den persönlichen Daten. Auch Ratsuchende haben ein Einsichtsrecht in die über sie angelegten Daten gemäss den Datenschutzbestimmungen
Arzt und Ärztin (auch ärztliche Mitglieder des LA und regionale Netzwerkmitglieder) sind verpflichtet, über die Ratsuchenden im Rahmen von ReMed eine Krankengeschichte (KG) zu führen – auch unter diesem Aspekt sind ReMed-Ratsuchende Patienten.
Um die grösstmögliche Vertraulichkeit und Datensicherheit sicher zu stellen, wurde ein Ablaufschema bei Kontaktaufnahmen definiert und ein internetbasiertes Journal, das den heutigen Anforderungen bzgl. Datenschutz entspricht, implementiert. Die ärztlichen Mitglieder des Leitungsausschusses bestimmen die Vertrauensperson unter sich oder unter den regionalen Netzwerkmitgliedern. Diese ist verpflichtet, «ihren» Fall im Journal zu dokumentieren oder ihre Dokumentation einem ärztlichen Mitglied des Leitungsausschusses zuzustellen. Ausschliesslich Webadministrator(en) und ärztliche Mitglieder des Leitungsausschusses haben Zugriff zu allen Daten.
 

Die gesetzlichen Meldepflichten und Melderechte gelten gegenüber allen Patienten, somit auch gegenüber Ratsuchenden im Rahmen von ReMed.

 
Soweit eine Meldepflicht vorliegt, hat der betreuende Arzt grundsätzlich keine Wahl – er ist mitteilungspflichtig. Eine Übersicht über die Meldepflichten enthält der Leitfaden von SAMW/FMH «Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag» (Basel-Bern 2008)
 
Soweit ein Melderecht in Frage kommt, richtet sich die Arbeit in ReMed nach dem Leitbild ärztlicher Qualität, wie es im Aufsatz «Qualität – ein Zusammenspiel aller Kräfte im ärztlichen Umfeld» dargestellt ist. ReMed-Beteiligte sind im Weiteren verpflichtet, in entsprechenden Situationen nicht allein mit dem ratsuchenden Kollegen zu entscheiden, sondern sich auch ReMed intern zu beraten, bevor sie weitergehende Schritte unternehmen oder sein lassen.

 


 
 

Der erste Schritt

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