Printusverlag und Business Media Service GmbH

Situation Februar 2008

Offensichtlich hat DebiControl im Februar wieder eine Reihe von Mahnungen verschickt (sog. "Letzte Aufforderung"). Wir empfehlen aufgrund der klaren Rechtssprechung gegen Printus und DebiControl (vgl. die bisherigen Informationen auf dieser Seite) auf das Schreiben von DebiControl nicht zu reagieren und die Rechnung weiterhin nicht zu bezahlen.

Ergänzung zur Situation Januar 2008

Am 23. Januar 2008 haben wir die schriftliche Urteilsbegründung des Entscheides der Gerichtspräsidentin II des Bezirksgerichts Aarau vom 5. November 2007 erhalten. Die Appellationsfrist beträgt 20 Tage ab Zustellung. Das Gericht hat seinen Entscheid materiell begründet und ist dabei zum Schluss gekommen, dass wegen fehlendem Konsens unter den Parteien gar kein Vertrag zustande gekommen ist. Damit ist der Arzt selbstverständlich auch nicht an diesen Vertrag gebunden. Im Urteil finden sich klare Aussagen wie: "Der abgebotene Eintrag steht in keinem Verhältnis zur Gegenleistung von jährlich Fr. 878.--. [...] Eine vernünftige Person muss also annehmen, dass - mangels wirtschaftlichen Interesses - niemand einen solchen Vertrag abschliessen will. [...] An diese Rechtsprechung anlehnend [das Gericht bezieht sich hier auf einen Entscheid des Aargauischen Obergerichts vom 25.Juni 2007 in einem ähnlichen Fall] muss auch hier davon ausgegangen werden, dass die Printus dem Kläger eine Falle stellte." Sie finden den vollständigen Urteilstext unten als pdf-File.

Damit haben nach der weitaus überwiegenden Zahl der Rechtsöffnungsrichter nun auch die mit diesen Fällen befassten ordentlichen Zivilgerichte von Zürich und Aarau der Printus bzw. der DebiControl und ihrem Register www.meinhausarzt.ch eine klare Abfuhr erteilt.

Situation Januar 2008

Ende Jahr haben wir den Urteilstext eines Entscheides des Bezirksgerichts Zürich vom 15. November 2007 über die Aberkennungsklage eines Arztes gegen die Printus Verlag AG erhalten. Die Aberkennungsklage des Arztes wurde vollumfänglich gutgeheissen.
 
Das Gericht hat festgehalten, dass das Printus-Formular aufgrund der optischen Gestaltung (Farbwahl, Bezeichnung der verschiedenen Rubriken, Titel „Ärzteverzeichnis 2006“, FMH-ähnlicher Äskulapstab, etc.) eine grosse Verwechslungsgefahr mit dem jährlich erscheinenden Schweizerischen Medizinischen Jahrbuch der FMH birgt. Das Gericht hat eine absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 OR durch die Printus Verlag AG klar bejaht. Ebenso hat das Gericht dem Arzt zugestimmt, dass er sich in einem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR befunden habe. Wenn der Arzt nämlich gewusst hätte, dass es sich nicht um den kostenlosen Eintrag in das Schweizerische Medizinische Jahrbuch sondern um einen kostenpflichtigen Eintrag in ein weit weniger bekanntes bzw. für ihn uninteressantes Online-Portal gehandelt hätte, hätte er das Formular niemals unterzeichnet.
 
Nach dem Urteil in Aarau (vgl. Situation Dezember 2007) stellt dieser Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich eine weitere Niederlage für Printus und DebiControl dar. Erstmals hat ein ordentliches Zivilgericht entschieden (und ausführlich begründet), dass Printus die betroffenen Ärztinnen und Ärzte absichtlich getäuscht hat und dass diese durch die Unterzeichnung des entsprechenden Formulars nicht gebunden sind. Sie finden den vollständigen Urteilstext unten als pdf-File.

Situation Dezember 2007

Anfang des Monats haben wir auf Umwegen eine Kopie der schriftlichen Begründung eines Rechtsöffnungsentscheides des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 02.08.2007 erhalten. Die FMH hatte auch hier dem betroffenen Mitglied eine umfangreiche Antwortschrift an den Rechtsöffnungsrichter zur Verfügung gestellt. Den positiven Ausgang des Verfahrens haben wir bereits unter "Situation Juli und August 2007" erwähnt. Aus der Urteilsbegründung ist nun noch ersichtlich, dass auch dieses Gericht die Ablehnung des Rechtsöffnungsgesuchs materiell begründet hat:

"Die Schuldnerpartei beruft sich in ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 02.05.2007 u.a. auch auf Willensmängel, insbesondere auf Täuschung seitens der Printus Verlag AG. Sie vermag mit ihren diesbezüglichen Ausführungen und auch den weiteren Darlegungen sowie den zahlreichen Beilagen, welche die Printus Verlag AG unzweideutig mit irreführenden und täuschenden Geschäftsmethoden, gerade im Online-Dienstleistungsbereich, in Verbindung bringen, durchaus glaubhaft zu machen, dass sie nie einen Vertrag über einen kostenpflichtigen Eintrag in einem Onlineportal abschliessen wollte und als Opfer irreführender Geschäftsmethoden getäuscht wurde.


Die Schuldnerpartei vermag demnach mit ihren Einwänden die Schuldanerkennung genügend zu entkräften, so dass das Rechtöffnungsbegehren abzuweisen und die Gläubigerpartei auf den ordentlichen Prozessweg zu verweisen ist."


Unseres Wissens haben Printus und DebiControl den Entscheid nicht weitergezogen.

Situation November 2007

Mit Entscheid vom 05.11.2007 hat das Gerichtspräsidium Aarau die erste der beiden hängigen Aberkennungsklagen gegen die DebiControl gutgeheissen. Der betroffene Arzt hat somit Recht bekommen. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor und es ist auch noch offen, ob das Urteil von der Beklagten weitergezogen wird oder nicht. Wir halten Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.

Situation September und Oktober 2007

Während es im September eher ruhig war, hat DebiControl in der zweiten Hälfte Oktober wieder eine neue Serie von "Zahlungsaufforderungen" verschickt. Ärztinnen und Ärzte, welche im Herbst 2006 den Zahlungsbefehl erhalten und Rechtsvorschlag erhoben haben, wurden erneut von DebiControl angegangen und zur Zahlung aufgefordert. Wir empfehlen Ihnen, nicht zu bezahlen und auf diesen Brief von DebiControl nicht zu reagieren. Nach Erheben des Rechtsvorschlages liegt der Ball bei DebiControl. Falls diese ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls (mit zwischenzeitlichem Rechtsvorschlag der betroffenenen Ärztinnen und Ärzte) kein Rechtsöffnungsgesuch gestellt haben, erlischt das Recht eine Fortsetzung der Betreibung zu verlangen. D.h. DebiControl müsste einen neuen Zahlungsbefehl in gleicher Sache erwirken. Im Falle eines neuen Zahlungsbefehls empfehlen wir, wiederum Rechtsvorschlag zu erheben.

In den beiden vor dem ordentlichen Zivilgericht hängigen Aberkennungsverfahren im Kanton Aargau ist noch kein Entscheid gefällt worden. Sobald ein Urteil vorliegt werden wir die Lage neu beurteilen können/müssen und Sie auf unserer Website informieren.
 
Im Strafverfahren gegen die Verantwortlichen von B&P Dienstleistungen (welche auch die Verantwortlichen von Printus und DebiControl sind) hat das Obergericht Zürich leider den Entscheid der Staatsanwaltschaft, wonach die Strafuntersuchung wegen Betrug einzustellen sei, bestätigt. Nach unseren Informationen wird das Urteil ans Bundesgericht weitergezogen

Situation Juli und August 2007

Im Mai 2007 wurde im Kanton Zürich gegen die Herren Bortolini und Christoffel eine Strafuntersuchung unter anderem wegen Betrug eröffnet. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl hat diesbezüglich mittlerweile eine Einstellungsverfügung erlassen. Auch wenn dieser Entscheid das Formular der B&P Dienstleistungen zu „www.ch-telefon.ch“ betrifft, ist der Entscheid für die Printus-Fälle relevant, da es sich dabei um die gleichen Personen handelt, die mit den gleichen Methoden die Ärzte zum Unterschreiben der Formulare bringen wollen.


Auf strafrechtlicher Ebene hat die Staatsanwaltschaft leider entschieden, dass diese Personen sich nicht des Betrugs und versuchten Betrugs schuldig gemacht haben. Das Verfahren wurde eingestellt.
 
Hingegen geht die Staatsanwaltschaft klarerweise von einer zivilrechtlichen Täuschung im Sinne des Obligationenrechts aus. Die Argumentation ist folgende: „Die Gestaltung dieses Formulars erweckt insgesamt primär den Eindruck, es gehe hier lediglich um die Überprüfung bereits bestehender (kostenloser) Einträge, nicht aber um die Eingehung eines (neuen) kostenpflichtigen Vertrags und beinhaltet somit eine Täuschung, mithin ein Vorspiegeln falscher Tatsachen. Es ist umgekehrt auch gerade diese ganz offensichtlich bewusst gewählte äussere Form, die den Verdacht nahe legt, die Absender seien bewusst auf die Täuschung ihrer Kundschaft aus gewesen, um derart zu einem für sie lohnenden Vertragsabschluss zu kommen. Es ist deshalb vom vorliegen eines zivilrechtliche Betrugs im Sinne von Art. 28 OR auszugehen.“
 
Gemäss unseren Informationen wird zumindest einer der Geschädigten diesen Entscheid im Strafpunkt weiterziehen.
 
Der Entscheid mag auf strafrechtlicher Ebene enttäuschend sein. Zivilrechtlich ist er aber  wichtig, denn er bestätigt unsere Ansicht, dass die Ärzte, welche dieses Formular unterschrieben haben, getäuscht wurden. Wir hoffen, dass dieser Entscheid auch für die beiden vor dem ordentlichen Zivilgericht hängigen Verfahren von Bedeutung ist.
 
Ausserdem haben wir kürzlich von einem weiteren Fall aus dem Kanton Wallis erfahren, bei dem ein Richter das Rechtsöffnungsgesuch von Printus/Debi Control abgewiesen hat.

Situation Juni 2007

Vor einigen Monaten haben mehrere Ärztinnen/Ärzte einen Zahlungsbefehl erhalten und Rechtsvorschlag erhoben. In den letzten Tagen ist bei ihnen wieder ein Brief von DebiControl mit einer neuen Rechnung eingetroffen. DebiControl schreibt, dass sie die Zahlung innerhalb von 7 Tagen erwartet und Folgendes: „Sie ersparen sich damit weitergehende Inkassomassnahmen sowie Negativauskünfte über Ihr Zahlungsverhalten".

Damit versucht DebiControl wiederum, die Ärzte unter Druck zu setzen und hofft, dass einige die Rechnung bezahlen, um dieser Angelegenheit ein Ende zu setzen. Dies ist offensichtlich die neue Taktik von DebiControl, da in mehreren Fällen die Rechtsöffnung verweigert wurde.

Wir empfehlen Ihnen also immer noch, nicht zu bezahlen und auf diesen Brief nicht zu reagieren. Da Sie auf den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben haben, ist der Ball im Moment bei DebiControl.

Zudem wurde in der Zwischenzeit erneut ein Rechtsöffnungsgesuch der DebiControl gegen einen Arzt abgewiesen, diesmal in Baden, Kt. AG.

Situation Mai 2007

Der Präsident des Bezirksgerichts Kreuzlingen hat mit Urteil vom 10.05.2007 das Gesuch der DebiControl GmbH um provisorische Rechtsöffnung abgewiesen. In seiner Begründung hat er u.a. festgehalten:

 

"Auch aus den verschiedenen, vom Gesuchsgegner eingereichten Unterlagen, wird durchaus glaubhaft der Eindruck erweckt, dass der Gesuchsteller darauf abzielt, beim jeweiligen Antragsteller bewusst einen Irrtum herbeizuführen. [...] Auch ist das "Ärzteverzeichnis" kaum brauchbar und steht in einem absoluten Missverhältnis zu den verlangten Kosten."

 

Damit wurden bis anhin bereits in 6 Fällen die Rechtsöffnungsgesuche von DebiControl / Printus abgewiesen (in 4 Fällen - in den Kantonen BE, AG u. ZH - bereits wegen formeller Mängel und in 2 Fällen - i den Kantonen AG u. TG - weil materielle Gründe glaubhaft gemacht worden sind).
In den beiden Aargauer Fällen, in denen der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilt hat (vgl. oben Situation April 2007), haben die betroffenen Ärzte in der Zwischenzeit Aberkennungsklage beim ordentlichen Zivilgericht erhoben.

Situation April 2007

Nachdem ein Rechtsöffnungsrichter in Aarau in zwei Fällen DebiControl die provisorische Rechtsöffnung erteilt hatte - die Urteilsbegründungen liegen mittlerweile vor und sie sind gelinde gesagt ernüchternd und frustrierend - liegt nun ein Urteil aus Brugg (ebenfalls Kanton AG) vor, in welchem der DebiControl die provisorische Rechtsöffnung verweigert wurde. Dieser Richter hat  - unseres Erachtens zurecht  -   anerkannt, dass die Täuschung und die irreführenden Geschäftsmethoden von Printus und DebiControl durchaus glaubhaft dargelegt worden seien (vgl. nachfolgend Urteil inkl. Kurzbegründung). Nach einem Fall im Kanton Zürich, in welchem der DebiControl die Rechtsöffnung ebenfalls verweigert worden ist (allerdings wegen eines Formfehlers), ist das Brugger-Urteil nun sozusagen der erste "Vollerfolg". Wir hoffen sehr, dass in den noch laufenden Rechtsöffnungsverfahren die Richter auch zum Schluss kommen, dass die Machenschaften von Printus und DebiControl auch auf Stufe Rechtsöffnungsverfahren keinen Rechtsschutz verdienen.

In den beiden Aargauer-Fällen, in denen die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden ist, wird nun mittels der sogenannten Aberkennungsklage der ordentliche Zivilweg einzuschlagen sein.

Situation März 2007