Das Tarifwerk TARMED umfasst in Papierform mehr als 1500 Seiten. Es deckt nahezu sämtliche ärztlichen und arztnahen ambulanten Leistungen in der Arztpraxis und im ambulanten Spitalbereich ab. Ein solch umfassendes Tarifwerk ist natürlich nicht immer einfach zu interpretieren. Und natürlich muss es sich auch weiterentwickeln und den sich ändernden Gegebenheiten anpassen. Dafür sind drei paritätische Kommissionen zuständig:
Interpretationsfragen zum TARMED fallen – quer über alle Sozialversicherungsgesetze – in die Kompetenz der Paritätischen Interpretationskommission. Sie besitzt die alleinige und umfassende Zuständigkeit, das Tarifwerk TARMED gesamtschweizerisch einheitlich und verbindlich zu interpretieren. Die PIK behandelt nur Interpretationsanträge, welche keine Änderung der Tarifstruktur bewirken.
Antragssteller können alle Anwenderinnen und Anwender des Tarifwerkes TARMED sein, welche dem Rahmenvertrag KVG und / oder dem Tarifvertrag TARMED UVG / MVG / IVG beigetreten sind. Und natürlich können auch die Tarifpartner selbst – FMH, H+, santésuisse und die Medizinaltarifkommission (MTK) – Anträge bei der PIK einreichen, in welcher sie ständigen Einsitz haben.
Welche Tarifpositionen sind neu im Tarifwerk TARMED aufzunehmen? Und welche sind vielleicht überflüssig? Über Anträge, welche eine Änderung der Leistungen im Tarifwerk zur Folge haben, entscheidet die Paritätische Tarifkommission. Antragssteller können nur die Tarifpartner des Rahmenvertrags TARMED KVG und des Tarifvertrags TARMED UVG/ MVG / IVG – also die FMH, H+, santésuisse , und Medizinaltarifkommission (MTK) – sein. Sie alle haben auch Einsitz in der PTK.
Die Paritätische Kommission Dignität und Spartenanerkennung überwacht die Dignitätsdatenbank, kontrolliert die damit zusammenhängenden Bestimmungen und pflegt die Anerkennungssparten (zum Beispiel OP I). In der PaKoDig haben ebenfalls alle TARMED- Tarifpartner – FMH, H+, santésuisse (sas) und Medizinaltarifkommission (MTK) – Einsitz.