FMH – Berufsverband
 
FMH Dienstleistungen Ambulante Tarife
Infoletter ambulante Tarife
04.01.2022 – Änderungen der KLV und Anhänge ab 1.1.2022

Änderungen der KLV und Anhänge ab 1. Januar 2022

Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) inkl. Anhänge 1, 1a, 2 und 3 ab 1. Januar 2022

Ab 1. Januar 2022 treten diverse Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) inkl. Anhang 1, 1a sowie der Analysenliste (AL) und der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) in Kraft. Die Änderungen im Detail finden Sie jeweils auf der Website des BAG.

Bei den Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) geht es um folgende Punkte:

  • Art. 12a Bst. m: Neu gilt bei der Impfung gegen Tollwut folgende Voraussetzung: Postexpositionelle Impfung nach Exposition durch ein tollwütiges oder tollwutverdächtiges Tier gemäss den Richtlinien und Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen vom 27. Januar 2021. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung.
  • Art. 12a Bst. o: Neu ist die Impfung gegen Herpes Zoster eine Pflichtleistung.
  • Art. 12e Bst. d Früherkennung des Kolonkarzinoms: Neu gilt die Leistung auch für den Kanton Luzern. Gelöscht wurde der Verwaltungskreis Berner Jura.
  • Art. 13 Bst. b Ziff.1: b. Ultraschallkontrollen: Neu gilt die Durchführung gemäss den Empfehlungen zu Ultraschalluntersuchungen in der Schwangerschaft der Schweizerischen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin, Sektion Gynäkologie und Geburtshilfe, 4. Auflage (2019). Nur durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012, entspricht.

Alle Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung im Detail finden Sie auf der Website des BAG.

Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) Anhang 1

Neu ist die endovaskuläre Therapie der vaskulär bedingten erektilen Dysfunktion:

  • endovaskuläre Revaskularisation der peniszuführenden Arterien
  • endovaskuläre Embolisationstherapie der penisabführenden Venen

eine Pflichtleistung unter bestimmten Voraussetzungen sowie in Evaluation vom 1.1.2022 bis 31.12.2025.

Die fokussierte Ultraschalltherapie im Pallidum, Thalamus und Subthalamus wird zu einer Pflichtleistung. Die zeitliche Limitation wurde je nach Indikation bei der fokussierten Ultraschall-therapie im Pallidum, Thalamus und Subthalamus aufgehoben.

Die Anwendung von Hautersatzverfahren als Pflichtleistung bedingt eine Indikationsstellung gemäss den Richtlinien zum Einsatz von Hautersatzverfahren bei schwer heilenden Wunden der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung (SafW) vom 1. April 2021.

Die Positron-Emissions-Tomographie (PET/CT, PET/ MR) zur Abklärung von Demenz ist neu eine Pflichtleistung unter bestimmten Voraussetzungen.

Alle Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung Anhang 1 im Detail finden Sie auf der Website des BAG.

Änderung der Analysenliste (AL)

Per 01.01.2022 gilt: Neu können Fachärzte für Gynäkologie und Geburtshilfe die 1177.10 Autoantikörper gegen Spermien (Immunglobulin IgA, Immunglobulin IgG), die 1762.00 Zell-/Zellbestandteil-Separation (Percoll-Test) und die 1674.00 Spermiocytogramm erbringen und abrechnen.

Fachärzte für Dermatologie und Venerologie dürfen die 1427.00 Hypoosmotischer Schwelltest, die 1597.00 Penetrationstest, die 1673.00 Spermiennachweis nach Vasektomie und die 1674.00 Spermiocytogramm nicht mehr erbringen und abrechnen.

Ab 01.01.2022 erfolgt für Troponin T oder I eine Änderung der Limitationen. Für Praxislaboratorien (Position 1734.01) kommen hochsensitive Messmethoden auf den Markt. Ihre Implementierung in den Praxislaboratorien erfordert jedoch eine Anpassungszeit. Daher ist für die Position 1734.01 eine zweijährige Übergangsregelung (bis 31.12.2023) vorgesehen.

Per 01.02.2022 gilt: Es gibt zahlreiche Änderungen der Analysenliste, welche die Fachärzte für Hämatologie und medizinische Onkologie betreffen. Zum Beispiel wird bei diversen Positionen die AntigenRhD durch die RH1 (D) ersetzt.

Zudem gilt neu das Referenzdokument «Transfusionsmedizinische Laboruntersuchungen an Patientenproben, Empfehlungen der SVTM und der B-CH SRK für Fachpersonen, Laboratorien und medizinische Institutionen zu immunhämatologischen und molekularen Untersuchungen an Patientenblutproben», gültig ab 01.02.2022.

Alle Änderungen der Analysenliste im Detail finden Sie auf der Website des BAG.

Änderungen der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL)

Per 01.01.2022 gilt: Neu sind die (Kap.17.02) med. Kompressionsstrümpfe und -strumpfhosen Kompressionsklasse 2 (23-32mmHg), rundgestrickt und die (Kap 17.03) med. Kompressionsstrümpfe und -strumpfhosen (MKS), Kompressionsklassen 3 und 4 (≥ 34mmHg), rundgestrickt Pflichtleistungen.

Per 01.04.2022: Es gibt zahlreiche Anpassungen zu den Kapiteln 05. Bandagen, 14. Inhalations- und Atemtherapiegeräte, 22. Fertigorthesen, 23. Massorthesen und 24. Prothesen.

Alle Änderungen der Mittel- und Gegenständeliste im Detail finden Sie auf der Website des BAG.

Wichtig: Newsletter Leistungen Krankenversicherung

Bitte beachten Sie, dass Sie beim Bundesamt für Gesundheit BAG den Newsletter Leistungen Krankenversicherung abonnieren können. Damit sind Sie immer frühzeitig informiert, welche Änderungen der KLV und deren Anhänge ab wann in Kraft treten.

Das könnte Sie auch interessieren

Kontakt

FMH Generalsekretariat
Elfenstrasse 18, Postfach
3000 Bern 16

Tel. 031 359 11 11
info

Kontaktformular
Lageplan

Folgen Sie uns auf Social Media

       
© 2024, FMH Swiss Medical Association