In der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) wird die Vergütung von Leistungen durch die OKP geregelt. Am 1. Juli 2023 traten in der KLV sowie deren Anhängen (Analysenliste, Mittel- und Gegenständeliste und Liste der ärztlichen Leistungen) verschiedene Änderungen in Kraft.
Änderungen in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)
In der KLV kommt es bei den prophlaktischen Impfungen zu kleineren Anpassungen:
Da die Versicherung neu auch die Impfberatung übernimmt, wird Art. 12a durch einen zweiten und dritten Absatz ergänzt:
2 Die Versicherung übernimmt für Impfungen nach Absatz 1 folgende Kosten für die Impfberatung:
a. Impfanamnese mit Überprüfung des Impfstatus;
b. Evaluation der Indikationen und Kontraindikationen;
c. Aufklärung und Einholen der informierten Einwilligung.
3 Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation der Impfung erfolgt für die Impfberatung keine Kostenübernahme durch die Versicherung.
Per 1. Januar 2024 wird zudem die Impfung gegen Mpox in den Art. 12a der KLV aufgenommen. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2023/244/de
Weitere Informationen finden Sie hier:
Änderungen in der Liste der ärztlichen Leistungen (Anhang 1 der KLV)
Die Liste der ärztlichen Leistungen (Anhang 1 der KLV) wird im Gebiet Kardiologie erweitert. Die sogenannte Transkatheter-Aortenklappen-Implantation (TAVI für transcatheter aortic valve implantation) ist eine minimal-invasive Alternative zum operativen Klappenersatz am offenen Herzen bei Personen mit einer Verengung der Herzklappe. Dieser Eingriff ist für Personen mit schwerem und neu mit mittlerem Operationsrisiko definitiv leistungspflichtig. Neu werden die Kosten auch bei Personen mit niedrigem Operationsrisiko und einem Alter von mindestens 75 Jahren übernommen, vorerst befristet bis zum 31. Dezember 2025.
Zu weiteren Änderungen kommt es in folgenden Bereichen:
Weitere Informationen finden Sie hier:
Änderungen in der Liste der nach Artikel 3c KLV grundsätzlich ambulant durchzuführenden Eingriffe und die Kriterien zugunsten einer stationären Durchführung (Anhang 1a der KLV)
Bei der Liste der nach Artikel 3c KLV grundsätzlich ambulant durchzuführenden Eingriffe und die Kriterien zugunsten einer stationären Durchführung kommt es zu keinen inhaltlichen Änderungen.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Änderungen in der Analyseliste (Anhang 3 der KLV)
In der Analysenliste kommt es im Praxislabor zu keinen Änderungen.
Bei folgenden Positionen für andere Laboratorien kommt es zu Änderungen:
Details zu den Änderungen finden Sie hier: Analysenliste (AL) (admin.ch)
Änderungen in der Mittel- und Gegenständeliste (Anhang 2 der KLV)
In der MiGeL werden neu Vergütungspositionen für therapeutische Unterwäsche zum Einsatz bei der Hauterkrankung Lichen sclerosus bei Erwachsenen und Kindern aufgenommen.
Neben diesen Änderungen sind eine Reihe weiterer Anpassungen vorgenommen worden:
Der Antrag zur Aufnahme einer Position zur Vergütung eines non-energetischen Einweg-Wund-Vakuum-Therapie-Systems wurde abgelehnt. Ebenso ein Antrag zur Aufnahme einer Position zur Vergütung von Geräten zur kombinierten optischen und magnetischen Stimulation.
Details zu den Änderungen finden Sie hier: Mittel und Gegenständeliste (MiGeL) (admin.ch)