Im letzten Infoletter haben wir Sie informiert, dass der Art. 47a KVG per 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist. Darin wird vorgeschrieben, dass es im ambulanten Bereich eine nationale Tariforganisation mit allen Tarifpartnern geben muss. Die Tarifpartner haben im Sinne der Übergangsbestimmungen nun zwei Jahre Zeit, diese zu gründen, d. h. die Übergangsfrist dauert bis maximal zum 31. Dezember 2023.
Zwischenzeitlich ist es der Arbeitsgruppe in zehn Sitzungen – mit Unterstützung der politischen Entscheide im Soundingboard – gelungen, die Gründungsdokumente auszuarbeiten. Nun liegen die finalen Versionen des Aktionärsbindungsvertrags, der Statuten und der Zusatzvereinbarung zur Gründung der Tariforganisation vor. Die Gesellschaft wird unter dem Namen «Organisation für ambulante Arzttarife AG» (OAAT) auftreten. Die ursprünglich vorhandenen Meinungsverschiedenheiten konnten bereinigt werden. Nun sollen die entsprechenden Gremien der Tarifpartner bis Ende September die Zustimmung zu diesen Gesellschaftsdokumenten geben, damit die Tariforganisation noch im Jahr 2022 gegründet werden kann. Die Delegiertenversammlung der FMH entscheidet Anfang September 2022 darüber.
Möglich wurde dies durch die Erarbeitung einer «Zusatzvereinbarung Doppelte Parität». Diese Zusatzvereinbarung sieht die gegenseitige Anerkennung der Grundlagen zum TARDOC und zu den ambulanten Pauschalen vor, die den Ausgangspunkt für die Weiterentwicklung in der gemeinsamen Organisation bilden sollen. Zudem wird in der Zusatzvereinbarung festgehalten, dass im Aktionariat und im Verwaltungsrat in einer Initialisierungsphase einerseits Parität zwischen den Verbänden der Versicherer und der Leistungserbringer und andererseits zwischen den Tarifpartnern, TARDOC (curafutura, MTK und FMH) und ambulante Pauschalen (H+, santésuisse), besteht. Diese Initalisierungsphase dauert maximal 4 Jahre. Im Anschluss erfolgen die Beteiligungsverhältnisse an der Tariforganisation nach objektiven Zahlen und Marktanteilen (Abrechnungsvolumen, Versichertenzahlen). Auch die Verteilung der Verwaltungsratssitze erfolgt dann aufgrund der Beteiligungsverhältnisse, wobei jeder Aktionär Anspruch auf mindestens einen Sitz im Verwaltungsrat hat.
Ebenfalls konnte erreicht werden, dass für künftige Beschlüsse im Verwaltungsrat das Mehrheitsprinzip gilt – teilweise wird es für wichtige Beschlüsse höhere Quoren geben (z. B. Beschlussfassung über Verabschiedung neuer Tarifstrukturversionen).
Die FMH ist zuversichtlich, dass mit der Gründung dieser gemeinsamen Organisation ein wichtiger Schritt in Richtung der künftig laufenden Tarifentwicklung gemacht werden konnte.