Im Herbst 2020 haben wir Sie, im FMH-Weekly 40/2020, informiert, dass der Vorstand der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK) beschlossen hat, dass die auf der ärztlichen Verordnung aufgeführten Mittel, Gegenstände und Hilfsmittel neutral verfasst, d. h. markenunabhängig sein müssen. So sind beispielsweise vorgedruckte Rezeptblöcke, die definierte Markenprodukte aufführen und durch die verordnete Ärztin oder den verordneten Arzt lediglich angekreuzt werden müssen, nicht mehr zulässig. Der Entscheid beinhaltet, dass die Eidgenössischen Sozialversicherer (UVG, MVG und IVG) seit dem 1. Januar 2021 keine Verordnungen mehr akzeptieren, welche diesen Anforderungen nicht genügen.
Zwischenzeitlich hat die MTK gemeinsam mit den betroffenen Verbänden und Fachgesellschaften ein neutrales Verordnungsformular definiert, das verwendet werden kann – jedoch keine Voraussetzung ist. Dieses neutrale Verordnungsformular ist ab sofort bei der ZMT aufgeschaltet.
Dieses Verordnungsformular muss nicht zwingend für eine Verordnung eines Hilfsmittels verwendet werden. Wichtig ist jedoch, dass in jedem Fall ein neutrales Verordnungsformular verwendet wird, das ungefähr die Angaben des definierten Verordnungsformulars enthalten sollte, damit eine effiziente Abwicklung gewährleistet werden kann.