In einem Rundschreiben vom 18. Januar 2023 erinnert das BAG an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Kostenübernahme von präventiven und präsymptomatischen Analysen.
Die Laboranalysen zulasten der Krankenversicherer im Rahmen der OKP müssen der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Der Leistungserbringer muss sich in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (Art. 56 Abs. 1 KVG).
Im Rundschreiben wird dabei im speziellen auf das Vitamin B 12 und die genetischen Analysen eingegangen.