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12.04.2022 – Nationale ambulante Tariforganisation nach Art. 47a KVG

Nationale ambulante Tariforganisation nach Art. 47a KVG

Per 1. Januar 2022 traten im Zusammenhang mit dem Kostendämpfungspaket 1a des Bundes Anpassungen im Krankenversicherungsgesetz (KVG) in Kraft. Eine dieser Anpassungen betrifft Art. 47a KVG. Darin wird vorgeschrieben, dass es im ambulanten Bereich eine nationale Tariforganisation mit allen Tarifpartnern geben muss, wie dies im stationären Bereich bereits vorgegeben ist. Die Tarifpartner haben im Sinne der Übergangsbestimmungen zwei Jahre Zeit, diese zu gründen, d. h. die Übergangsfrist dauert bis maximal zum 31. Dezember 2023. Das ist verhältnismässig wenig Zeit, wenn man bedenkt, dass es den Tarifpartnern in den letzten Jahren nicht gelungen ist, eine solche zu gründen.

Das BAG hat die Projektleitung zur Gründung einer solchen ambulanten Tariforganisation Mitte 2021 Regierungsrat Pierre Alain Schnegg übertragen. Die Tarifpartner haben im gemeinsamen Projektauftrag festgehalten, dass eine solche Organisation im Sommer 2022 gegründet werden soll. Im Projektauftrag wurden auch die Rahmenbedingungen für die weitere Zusammenarbeit definiert. Es gibt einerseits eine operative Arbeitsgruppe, welche die Grundlagen für die Gründung gemeinsam erarbeiten und verhandeln soll, und ein Soundingboard, das aus politischen Vertretern der Verbände zusammengesetzt und für Entscheide zuständig ist.

Die Arbeitsgruppe tagt nun fast seit 6 Monaten und es liegen erste Entwürfe eines Aktionärsbindungsvertrags sowie Statuten der zu gründenden Aktiengesellschaft vor. Die schlechte Nachricht ist jedoch, dass in den wesentlichen Punkten keine Einigkeit herrscht. Beispielsweise ist man sich nicht einig über die Grösse und Zusammensetzung des Verwaltungsrates, über die Gesellschaftsanteile der Verbände an der Organisation sowie über die Beschlussquoren. Ohne Einigung auf diese wesentlichen Punkte wird es nicht möglich sein, eine gemeinsame Aktiengesellschaft zu gründen.

Dabei gehen die Meinungsunterschiede quer durch die Tarifpartner (H+ und santésuisse auf der einen Seite und curafutura, die FMH und die MTK auf der anderen Seite). Es sind also keine klassischen Meinungsdifferenzen zwischen den Kostenträgern und den Leistungserbringern, sondern ideelle und politische Differenzen. Der weitere Ausgang ist derzeit noch offen. Sollte es den Tarifpartnern bis Ende 2023 nicht gelingen, eine solche ambulante Tariforganisation zu gründen, wird der Bund die Rahmenbedingungen dazu festlegen. Die Tarifpartner hätten nach wie vor Einsitz, jedoch nach den Spielregeln des Bundes.

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