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25.08.2020 – COVID-19: Rechnungsstellung

COVID-19: Rechnungsstellung

Am 22. Juni 2020 ist die COVID-19 Verordnung 3 in Kraft getreten.

Die Kosten für den SARS-CoV-2-Test und die damit verbundenen Leistungen werden mit einer Pauschale für die ärztliche Konsultation (CHF 50), einer Pauschale für die molekularbiologische Analyse (CHF 119) bzw. einer Pauschale für die serologische Analyse (CHF 63) entschädigt. Der Bund übernimmt damit neben den Laboranalysekosten auch die Kosten der damit verbundenen Probenentnahme und das Ausfüllen und Übermitteln des Meldeformulars in der Arztpraxis oder in einem Testzentrum.

Einzelne Krankenversicherer haben uns gemeldet, dass die Verrechnung dieser Leistungen teilweise nicht korrekt erfolgt. Dadurch entstehen Mehraufwände für alle Beteiligten (u.a. Nachfragen der Krankenversicherungen). Wir möchten daher nochmals die wichtigsten Punkte dazu festhalten und Sie bitten, Ihre Basismitglieder aktiv darauf aufmerksam zu machen:

Ärztliche Pauschale

In der ärztlichen Pauschale von CHF 50 sind die Kosten für das Arzt-Patienten-Gespräch im Zusammenhang mit der Probeentnahme (nicht aber die Behandlung des Patienten), der Abstrich, das Schutzmaterial und die Übermittlung des Testergebnisses enthalten. Das Material für den Abstrich wird vom Laboratorium zur Verfügung gestellt und dem Labor über die Auftragstaxe abgegolten. Das Ausfüllen und Weiterleiten des Meldeformulars (elektronisch online oder mittels pdf) gehört ebenfalls dazu.

  • Die ärztliche Pauschale wird mit der Position 3028 «Ärztliche Pauschale SARS-CoV-2-Test nach Teststrategie BAG – Pauschale für Ärzte» mit dem Tarifcode 406 abgerechnet.
  • Die Position darf maximal einmal pro Kalendertag und Patient verrechnet werden.
  • Die Kosten werden nicht vom Bund übernommen, sofern die Kriterien gemäss Beprobungsstrategie des BAG vom 24. Juni 2020 nicht erfüllt sind. Eine Übersicht der Vergütung der Analysen und ärztlichen Pauschale finden Sie im Faktenblatt des BAG auf Seite 4.

Rechnungsstellung

  • Die getestete Person schuldet KEINE Kostenbeteiligung für diese Leistung.
  • Die Rechnungsstellung erfolgt deshalb mit dem Tarmed-Rechnungsformular im System des Tiers Payant (TP) direkt an die Krankenkasse, vorzugsweise elektronisch.
  • Die Rechnungstellung erfolgt mit einer separaten Rechnung mit Angabe der ZSR-Nummer / GLN-Nummer direkt an den zuständigen Versicherer des Patienten (Krankenversicherer, Militärversicherung) bzw. für Personen, welche nicht in der Schweiz versichert sind, an die gemeinsame Einrichtung KVG.
  • Leistungserbringer, die bisher nur über das System Tiers Garant (TG) abrechnen, müssen die Adressdaten der einzelnen Versicherer erfassen und über ihren Softwareanbieter das TP-Rechnungsformular implementieren.
  • Die ärztliche Pauschale für den SARS-CoV-2-Test darf nicht mit weiteren Leistungen auf der Rechnung kombiniert werden. Für weitere Abklärungen oder Leistungen, welche nicht der Probenentnahme dienen (z.B. Behandlung wegen Coronavirus) muss eine separate Rechnungsstellung erfolgen.

Bei Fragen können Sie sich gerne an die Abteilung Ambulante Versorgung und Tarife wenden ([email protected]).

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