Am 22. Juni 2020 ist die COVID-19 Verordnung 3 in Kraft getreten.
Die Kosten für den SARS-CoV-2-Test und die damit verbundenen Leistungen werden mit einer Pauschale für die ärztliche Konsultation (CHF 50), einer Pauschale für die molekularbiologische Analyse (CHF 119) bzw. einer Pauschale für die serologische Analyse (CHF 63) entschädigt. Der Bund übernimmt damit neben den Laboranalysekosten auch die Kosten der damit verbundenen Probenentnahme und das Ausfüllen und Übermitteln des Meldeformulars in der Arztpraxis oder in einem Testzentrum.
Einzelne Krankenversicherer haben uns gemeldet, dass die Verrechnung dieser Leistungen teilweise nicht korrekt erfolgt. Dadurch entstehen Mehraufwände für alle Beteiligten (u.a. Nachfragen der Krankenversicherungen). Wir möchten daher nochmals die wichtigsten Punkte dazu festhalten und Sie bitten, Ihre Basismitglieder aktiv darauf aufmerksam zu machen:
Ärztliche Pauschale
In der ärztlichen Pauschale von CHF 50 sind die Kosten für das Arzt-Patienten-Gespräch im Zusammenhang mit der Probeentnahme (nicht aber die Behandlung des Patienten), der Abstrich, das Schutzmaterial und die Übermittlung des Testergebnisses enthalten. Das Material für den Abstrich wird vom Laboratorium zur Verfügung gestellt und dem Labor über die Auftragstaxe abgegolten. Das Ausfüllen und Weiterleiten des Meldeformulars (elektronisch online oder mittels pdf) gehört ebenfalls dazu.
Rechnungsstellung
Bei Fragen können Sie sich gerne an die Abteilung Ambulante Versorgung und Tarife wenden ([email protected]).