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27.10.2020 – Ärztliche Verordnungen

Ärztliche Verordnungen

Die Zentralstelle für Medizinaltarife (ZMT) hat darüber informiert, dass der Vorstand der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK) an seiner Sitzung im September 2020 zum Thema «Ärztliche Verordnung von Hilfsmitteln» einen Entscheid gefällt hat.

Hilfsmittel, die über die Eidgenössischen Sozialversicherer vergütet werden, bedürfen in der Regel einer ärztlichen Verordnung. Mit dieser begibt sich der Versicherte zu einer Abgabestelle seiner Wahl (Orthopädiefachgeschäft, Apotheke, Sanitätshaus etc.). Der Versicherte kann den Leistungserbringer frei wählen. Die der MTK angeschlossenen Kostenträger haben festgestellt, dass gewisse Verordnungen eine freie Wahl durch den Patienten erschweren oder einschränken.

Die MTK beschloss deshalb, dass die auf der ärztlichen Verordnung aufgeführten Mittel, Gegenstände und Hilfsmittel neutral verfasst, d.h. markenunabhängig sein müssen. So sind beispielsweise vorgedruckte Rezeptblöcke, die definierte Markenprodukte aufführen und durch die verordnete Ärztin oder den verordneten Arzt lediglich angekreuzt werden müssen, nicht mehr zulässig. Weitere Details und Informationen zu diesem von der MTK getroffenen Entscheid können dem beiliegenden Schreiben (nur in Deutsch verfügbar) entnommen werden.

Der Entscheid beinhaltet, dass die Eidgenössischen Sozialversicherer (UVG, MVG und IVG) ab dem 1. Januar 2021 keine Verordnungen mehr akzeptieren werden, welche diesen Anforderungen nicht genügen.

Aus Sicht der FMH sollte die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt aufgrund seiner Erfahrung und der patientenspezifischen medizinischen Situation eine konkrete unverbindliche Produkteempfehlung weiterhin machen können. Denn es gibt durchaus herstellerspezifische Qualitätsunterschiede bei gewissen Hilfsmitteln, die den Genesungsprozess beeinflussen können. Die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt muss hier die Möglichkeit haben, ein spezifisches Produkt rezeptieren zu können. Dort wo das spezielle Produkt nicht zwingend ist, kann mit dem Zusatz «oder analoges Produkt» ergänzt werden.

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