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10.01.2023 – Wichtige Tarifinformation – Änderungen der KLV und Anhänge per 1. Januar 2023

Wichtige Tarifinformation – Änderungen der KLV und Anhänge per 1. Januar 2023

Infoletter 6/2022 vom 10.1.2023

Am 1. Januar 2023 sind diverse Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) inkl. Anhang 1, 1a sowie der Analysenliste (AL) und der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) in Kraft getreten. Die Änderungen im Detail finden Sie jeweils auf der Website des Bundesamtes für Gesundheit (BAG).

Es gibt folgende wichtige Änderungen der KLV und Anhänge per 1. Januar 2023:

Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)

  • In Artikel 12a wurde der Ausdruck «Impfplan 2021» durch den Ausdruck «Impfplan 2022» ersetzt.
  • Art. 12a Bst. f: Pneumokokken-Impfung: Gemäss Impfplan 2022. Bei Kindern bis zum vollendeten 5. Altersjahr sowie bei Personen ab 65 Jahren mit einem erhöhten Risiko für eine invasive Infektion.
  • Art. 12a Bst. g: Meningokokken-Impfung: Gegen die Serotypen ACWY gemäss Impf­plan 2022. Gegen den Serotyp B gemäss der «Meningokokken-B-Impfempfehlung für Personen mit erhöhtem Erkrankungsrisiko» vom 23. Mai 2022 sowie der «Empfehlung Meningokokken-Postexpositionsprophylaxe» vom 16. Mai 2022.
  • Art. 12a Bst. j: Varizellen-Impfung: Basis- und Nachholimpfungen gemäss den Impf­empfehlungen des BAG und der Eidgenössischen Kommission (EKIF) für Impffragen vom 31. Oktober 2022. Die Kosten werden nur für die Impfung mit Impfstoffen über­nommen, die für die betreffende Altersgruppe über die nötige Zulassung verfügen.
  • Art. 12a Bst. k: Impfung gegen Humane Papillomaviren (HPV): gemäss Impfplan 2022.
  • Art. 12a Bst. m: Impfung gegen  Tollwut: gemäss Impfplan 2022
  • Art. 12a Bst. o: Impfung gegen Herpes Zoster: Mit dem adjuvantierten Subunit-Impfstoff. Bei den Alters- und Risikogruppen gemäss Impfplan 2022
  • Art. 12e Bst. d: Früherkennung des Kolonkarzinoms: Findet die Untersuchung im Rahmen der Früherkennungsprogramme in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Genf, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, St. Gallen, Tessin, Uri, Waadt oder Wallis statt, wird auf der Leistung keine Franchise erhoben.

Alle Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) im Detail finden Sie auf der Website des BAG.

​​​​​​​Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) Anhang 1

Es gibt folgende Änderungen im Kapitel 2.5 Onkologie und Hämatologie:

  • Hämatopoïetische Stammzellen-Transplantation autolog: In Evaluation vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2027 bei Ewing-Sarkom, bei Weichteilsarkomen und Willms-Tumor.
  • Hämatopoïetische Stammzellen-Transplantation autolog: In prospektiven kontrol­lierten klinischen Multizenter-Studien bei Autoimmunerkrankungen ausser syste­mi­scher Sklerose, Multipler Sklerose, Morbus Crohn, Diabetes Mellitus. Kosten­über­nahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers, der die Emp­feh­lung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt. Nach erfolgloser konventioneller Therapie oder bei Progression der Erkrankung. Dies vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023.
  • Tisagenlecleucel: In Evaluation vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024. Kosten­über­nahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt.
  • Axicabtagen-Ciloleucel: In Evaluation vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024. Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt.

Es gibt folgende Änderungen im Kapitel 9.4 Nuklearmedizin:

  • Positron-Emissions-Tomographie (PET/CT, PET/ MR) zur präoperativen Lokalisation von Nebenschilddrüsen-Adenomen bei primärem Hyper­para­­­thyreoidismus ist neu eine Pflichtleistung ab dem 1. Juli 2023. Mittels Cholin-Derivaten zur präoperativen Lokalisation von Nebenschilddrüsen-Adenomen bei primärem Hyper­para­thyreo­idismus. Die verwendeten Radiopharmazeutika müssen über eine gültige Zulassung verfügen. Durchführung in Zentren, welche die administrativen Richtlinien vom 1. März 2021 der Schweizerischen Gesellschaft für Nuklearmedizin (SGNM) erfüllen.
  • Positron-Emissions-Tomographie (PET/CT, PET/ MR) ist eine Pflichtleistung ab dem 1. Juli 2023. Mittels Yttrium-90 nach selektiver intraarterieller Radiotherapie (SIRT). Die verwendeten Radiopharmazeutika müssen über eine gültige Zulassung verfügen. Durchführung in Zentren, welche die administrativen Richtlinien vom 1. März 2021 der Schweizerischen Gesellschaft für Nuklearmedizin (SGNM) erfüllen.
  • Positron-Emissions-Tomographie (PET/CT, PET/ MR) ist ab dem 1. Januar 2023 keine Pflichtleistung mehr. Mittels Yttrium-90 nach Radiosynoviorthese des Kniegelenks.

Alle Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung Anhang 1 im Detail finden Sie auf der Website des BAG

Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) Anhang 1a

Unter Ziffer I sind 18 Gruppen von Eingriffen aus acht Fachgebieten aufgeführt. Die kon­kreten Eingriffe sind jeweils anhand von CHOP-Kodes bezeichnet. Es kommt der im jewei­ligen Behandlungsjahr gültige CHOP-Kode zu Anwendung (der Verweis in Anhang 1a KLV wird entsprechend regelmässig aktualisiert). Eine stationäre Durchführung dieser Eingriffe ist möglich, wenn besondere Umstände dies erfordern.

Unter Ziffer II finden sich Ausnahmekriterien, welche die besonderen Umstände beschrei­ben. Es sind dies meistens relevante Begleiterkrankungen aber auch sogenannte «weitere Gründe». Die Ausnahmekriterien sind aufgeteilt in zwei Gruppen: allgemeine und eingriffs­spezifische Ausnahmekriterien. Allgemeine Ausnahmekriterien entsprechen generellen Kriterien, die grundsätzlich bei allen Eingriffen angewendet werden können. Bei einzelnen bezeichneten Eingriffen weichen bei diesen Kriterien aufgeführte Schwellwerte von den generellen Schwellenwerten ab. Die entsprechend angepassten Werte sind bei den ein­griffsspezifischen Ausnahmekriterien aufgeführt. Zudem beinhalten eingriffsspezifische Kriterien zusätzliche nur für den betreffenden Eingriff massgebende Ausnahmen.

Die Einschränkungen der Kostenübernahme bei bestimmten elektiven Eingriffen wurden geändert. Siehe die Vorbemerkungen dazu. Die Änderungen betreffen die Kapitel 1. Auge, 2. Eingriff am Bewegungsapparat, 3. Kardiologie, 4. Gefässchirurgie, 5. Allgemein-/Vis­zeral­chirurgie, 6. Gynäkologie, 7. Urologie und 8. Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde. Zudem gelten neue Kriterien zugunsten einer stationären Durchführung sowie eingriffsspezifische Ausnahmekriterien.

Alle Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung Anhang 1a im Detail finden Sie auf der Website des BAG.

​​​​​​​Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) Anhang 2

In der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) kommt es zu diversen Anpassungen. Die An­passungen betreffen folgende Kapitel: 09.03 Tragbarer Defibrillator, 14.01 Inhalations­ge­räte, 14.03 Atemtherapiegeräten zur Sekretmobilisation, 14.10 Sauerstofftherapie, 14.11 Geräte zur Behandlung von Atemstörungen im Schlaf, 14.12 Geräte für mechanische Heim­ventilation, 21.01 Atmung und Kreislauf, 21.02 In-vitro-Diagnostica; Systeme für Blut­ana­lysen und Blutentnahme und 99.50 Hilfsmittel für die Medikamenteneinnahme.

Alle Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung Anhang 2 im Detail finden Sie auf der Website des BAG.

Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) Anhang 3

Alle Änderungen der Analysenliste (AL) per 1. Januar 2023 betreffen nicht die Präsenz­diagnostik im Praxislabor.

Alle Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung Anhang 3 im Detail finden Sie auf der Website des BAG.

​​​​​​​Wichtig: Newsletter Leistungen Krankenversicherung

Bitte beachten Sie, dass Sie beim BAG den Newsletter Leistungen Krankenversicherung abon­nieren können. Damit sind Sie immer frühzeitig informiert, welche Änderungen der KLV und deren Anhänge ab wann in Kraft treten.

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