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08.12.2021 – Verbindliche Übermittlung einer Rechnungskopie an Patientinnen und Patienten

Verbindliche Übermittlung einer Rechnungskopie an Patientinnen und Patienten

Per 1. Januar 2022 treten im Zusammenhang mit dem Kostendämpfungspaket 1a Anpassungen im Krankenversicherungsgesetz in Kraft. Einerseits wird auf Gesetzesstufe festgeschrieben, dass die Patientinnen und Patienten zwingend immer eine Rechnungskopie vom Leistungserbringer erhalten müssen. Andererseits wird, wie im stationären Bereich bereits vorgesehen, auch im ambulanten Bereich gesetzlich vorgeschrieben, dass es eine nationale Tariforganisation geben muss. Die Tarifpartner haben im Sinne der Übergangsbestimmungen zwei Jahre Zeit, diese zu gründen.

Mit der Gesetzesänderung wird der Forderung zwingender Rechnungskopien für die versicherten Personen im System des Tiers payant (TP) nachgekommen. Bei Verstössen gegen die gesetzlich vorgeschriebene Rechnungsstellung (z. B. bei unterlassener Übermittlung der Rechnungskopien an die versicherten Personen) bestehen neu Sanktionsmöglichkeiten (Verwarnung, Bussen). Der Bundesrat erhofft sich durch diese Massnahme eine bessere Rechnungskontrolle.

Per 1. Januar 2022 muss daher bei der Rechnungsstellung im System Tiers payant immer eine Rechnungskopie an die Patientin oder den Patienten übermittelt werden. Die Übermittlung kann gemäss Botschaft zur Gesetzesanpassung auch elektronisch erfolgen. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Übermittlung der Rechnungskopie zuhanden der versicherten Person auch auf andere Weise sichergestellt werden kann. Denkbar ist namentlich, dass der Bundesrat weiterhin auf Verordnungsebene die Möglichkeit vorsieht, dass der Leistungserbringer mit dem Versicherer vereinbart, dass letzterer die Rechnungskopie übermittelt (vgl. Art. 59 Abs. 4 KVV). Die genauen Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe sind noch nicht festgelegt.

Nicht betroffen davon ist die Rechnungsstellung im System Tiers garant (TG), da die Rechnung dort immer zuerst an die versicherte Person geht.

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