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12.02.2020 – Rahmenvertrag zur Qualitätsvereinbarung gemäss Art. 56 Abs. 3bis KVG

Rahmenvertrag zur Qualitätsvereinbarung gemäss Art. 56 Abs. 3bis KVG

Am 1. Januar 2020 traten neue Vorschriften betreffend den Umgang mit Heilmitteln in Kraft. Die neuen Bestimmungen bringen strengere Regelungen mit sich, welche direkt für den Berufsalltag von Ärztinnen und Ärzten relevant sind. Sie sind in der Verordnung «Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH)» festgehalten. Diese hat zum Ziel, die Integrität im Umgang mit Arzneimitteln zu stärken und dessen Transparenz zu erhöhen.

Die Verordnung sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, dass Vergünstigungen, d.h. Preisrabatte ohne Gegenleistung, teilweise von den Fachpersonen zurückbehalten werden können. Voraussetzung ist aber erstens die mehrheitliche Weitergabe der Vergünstigungen an die Patientinnen und Patienten oder die Krankenversicherung. Zweitens muss der nicht weitergegebene Anteil der Vergünstigung für die Verbesserung der Behandlungsqualität eingesetzt werden.

Es ist erlaubt, maximal 49 Prozent der Vergünstigungen einzubehalten, unter der Voraussetzung, dass diese zur nachweislichen Verbesserung der Behandlungsqualität der Patientinnen und Patienten eingesetzt werden. Der Anteil von 51 Prozent ist weiterhin an den Schuldner der Leistung weiterzugeben.

Die FMH hat mit der Einkaufsgemeinschaft HSK und der CSS Krankenversicherung einen Rahmenvertrag erarbeitet, in welchem die wichtigsten Grundsätze für die Umsetzung der neuen Bestimmungen festgehalten sind. Dazu gehören:

  • Frage des Vertragsanschlusses
  • Art und Umfang der Weitergabe von Vergünstigungen
  • Pflichten von Leistungserbringern und Versicherern
  • Verwendungszweck der nicht weitergegebenen Vergünstigung zur Verbesserung der Behandlungsqualität
  • Modalitäten des Nachweises der Weitergabe

Damit bietet der Rahmenvertrag die gesetzlich geforderte Grundlage für die Detailregelung in den entsprechenden Anschlussverträgen.

Die Schweizerische Gesellschaft für medizinische Onkologie SGMO hat sich dem Rahmenvertrag bereits angeschlossen. Alle in der Ärztekammer vertretenen Ärzteorganisationen, Leistungserbringer bzw. weiteren Leistungserbringerorganisationen sind eingeladen sich dem Rahmenvertrag anzuschliessen.

Weitere Informationen und Unterlagen zur Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich VITH finden Sie auf der Webseite der FMH.

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