Was bedeutet die Vertragspflicht?
Die Vertragspflicht verpflichtet Krankenkassen, mit allen gesetzlich zugelassenen Leistungserbringern Tarifverträge abzuschliessen. Dies basiert auf zwei Vorgaben des KVG:
So können sich Versicherte darauf verlassen, dass ihre Kasse auch tatsächlich mit ihrer gewählten Fachperson abrechnet – ein Grundpfeiler der freien Arztwahl.
Wahlfreiheit trotz Vertragspflicht
Bereits heute können sich Versicherte bewusst für alternative Versicherungsmodelle (AVM) entscheiden, die ihre Auswahl einschränken. Diese umfassen:
Heute entscheiden also die Versicherten selbst, ob sie ihre Auswahl im Gegenzug für Prämienrabatte einschränken. Die Krankenkassen können ihnen keine Einschränkungen machen.
Wiederkehrende Forderung nach Vertragsfreiheit
Trotz der klaren Vorteile der Vertragspflicht wird im Parlament immer wieder deren Lockerung gefordert. Die Befürworter meinen, so könne das Kostenwachstum gebremst und durch mehr Wettbewerb auch die Qualität der Versorgung verbessert werden – obwohl dies nicht belegt werden kann.
Sie fordern, dass Versicherer grundsätzlich und für alle ihre Versicherten –nicht nur im Rahmen freiwilliger AVMs – vorgeben dürfen, wo sich diese behandeln lassen können. Denn ohne eine Vertragspflicht würden die Kassen nur noch mit ausgewählten Leistungserbringern Verträge abschliessen, auf die ihre Versicherten dann beschränkt wären. Doch das birgt Risiken:
Neuer Gesetzesentwurf in Vorbereitung
Obwohl die Vertragspflicht in der Vergangenheit stets beibehalten wurde, hat das Parlament im März 2025 mit der Überweisung der Motion Hegglin (23.4088) an den Bundesrat einen neuen Anlauf genommen. Der Bundesrat muss nun einen Gesetzesentwurf erarbeiten – mit potenziell weitreichenden Folgen für das gesamte Gesundheitswesen.