Tarifautonomie bedeutet, dass die Tarifpartner – also Ärzte, Spitäler und Versicherer – die Tarifverhandlungen selber organisieren und durchführen und dabei die Tarife untereinander aushandeln. Der Bundesrat hat lediglich eine subsidiäre Kompetenz, in den Tarif einzugreifen. Seit den gescheiterten Tarifverhandlungen für einen neuen ambulanten Tarif im Jahr 2016 gibt es Bestrebungen, diese Tarifautonomie im ambulanten Bereich aufzuheben und einen Amtstarif einzuführen. Anderslautende Vorstösse wollen die Schaffung eines nationalen Tarifbüros.
Für eine regelmässige sachgerechte und betriebswirtschaftliche Pflege des ambulanten Tarifs soll auch aus Sicht der FMH ein nationales Tarifbüro analog des stationären Bereichs (Swiss DRG) eingerichtet werden. Für die FMH sind dabei drei Punkte zentral: Erstens muss die Struktur- und Organisationsautonomie der Tarifpartner gewährleistet bleiben. Zweitens soll der Bundesrat den Tarif auf Vorschlag der Organisation weiterhin lediglich genehmigen. Drittens soll die Datenlieferung lediglich an das nationale Tarifbüro und nicht an den Bundesrat gehen.
Beschrieb
Diese parlamentarische Initiative will eine Änderung von Art. 43 Abs. 5 und 8 KVG. Er verlangt die Schaffung einer Organisation durch die Tarifpartner zur Erarbeitung, Weiterentwicklung sowie Anpassung und Pflege der Tarifstrukturen. Der Bundesrat kann Grundsätze betreffend Form und Betrieb einer solchen Organisation erlassen. Die Tarifpartner sind dabei verpflichtet, dem Bundesrat diejenigen Daten zu liefern, die für die Festsetzung, Anpassung und Genehmigung der Tarife und Preise notwendig sind.
Haltung der FMH
Die neu zu schaffende Organisation soll ihre Form und den Betrieb sowie die paritätische Zusammensetzung der Tarifpartner selber bestimmen können. Selbstbestimmung ist eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Tarifentwicklung.
Seit 2009 besteht die gesetzliche Datenlieferungspflicht für Leistungserbringer (Art. 23 und Art. 59a KVG). Neu müssten auch dann Daten geliefert werden, wenn kein Tarif zur Genehmigung eingereicht wird. Damit wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, dass der Bundesrat künftig unabhängig von Tarifverhandlungen die Tarife selbst festlegen kann.
Diese neue Bestimmung umfasst eine unbeschränkte Datenlieferungspflicht. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist nicht erfüllt. Es handelt sich um einen Angriff auf die Tarifautonomie der Tarifpartner. Das subsidiäre System, bei welchem der Bundesrat erst dann in die Tarifautonomie eingreift, wenn die Tarifverhandlungen scheitern, wird zu Gunsten eines Staatstarifs aufgegeben.
Tarifverhandlungen für konsensfähige Lösungen zwischen Versicherern und Leistungserbringern brauchen Zeit. Dafür ist das Resultat tragfähig.
Beschrieb
Diese Motion will, dass der Bundesrat gesetzliche Grundlagen unterbreitet, damit der ambulante Tarif von den Tarifpartnern regelmässig angepasst und weiterentwickelt wird. Die Organisationsform des stationären Bereichs (Swiss DRG) könnte als Modell für den ambulanten Bereich übernommen werden. Neben dem Einzelleistungstarif sollen auch Pauschalen vereinbart werden. Zudem soll das Vetorecht abgeschafft werden.
Haltung der FMH
Für eine regelmässige sachgerechte und betriebswirtschaftliche Pflege des ambulanten Tarifs soll auch aus Sicht der FMH ein nationales Tarifbüro analog des stationären Bereichs (Swiss DRG) eingerichtet werden. Für die FMH sind dabei zwei Punkte zentral: Erstens muss die Struktur- und Organisationsautonomie der Tarifpartner gewährleistet bleiben und zweitens soll der Bundesrat den Tarif auf Vorschlag der Organisation weiterhin lediglich genehmigen.
Die FMH ist ebenfalls dafür, dass auf Basis eines Einzelleistungstarifs im ambulanten Bereich – wo sinnvoll – Pauschalen ausgehandelt werden. Dies wird bereits heute zwischen Leistungserbringern und Versicherern gemacht. Auch das dritte Anliegen der Motion, nämlich das Vetorecht abzuschaffen, unterstützt die FMH.
Die Qualität im Gesundheitswesen ist eine Kernaufgabe der Ärzteschaft und geniesst sowohl im ärztlichen Arbeitsalltag als auch in der Berufspolitik hohe Priorität. Die zentralen Pfeiler der Qualitätsarbeit bilden dabei Transparenz, Verbindlichkeit und Nachhaltigkeit. Dass qualitative Verbesserungen mit Einsparungen Hand in Hand gehen können, zeigen Initiativen wie smarter medicine: Weniger medizinische Massnahmen können für einen Patienten die beste Wahl sein und ihm Belastungen ersparen. Hier obliegt der Ärzteschaft die Verantwortung, evidenzbasiert und partnerschaftlich mit den Patienten Entscheidungen zu treffen.
Alle zugelassenen Ärztinnen und Ärzte können medizinische Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen. Die Patientinnen und Patienten können ihren Arzt heute frei wählen, weil die Versicherungen keine Ärztinnen und Ärzten ausschliessen dürfen. Die Gefahr bei einer Abschaffung des sogenannten Vertragszwangs besteht darin, dass seitens Versicherer Kostenerwägungen gegenüber einer guten Patientenversorgung überwiegen könnten.
Beschrieb
Diese parlamentarische Initiative beinhaltet einen von vielen Vorschlägen, wie die Zulassungssteuerung von Ärztinnen und Ärzten geregelt werden soll. Sie verlangt, dass die Kantone eine Bandbreite an Leistungserbringern (Mindest- und Höchstzahlen) festlegen. Die Leistungserbringer müssten die Anforderungen an Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen erfüllen und einen Zulassungsvertrag mit einem oder mehreren Versicherern abschliessen oder Leistungen im Rahmen eines integrierten Versorgungsnetzes erbringen. Die Versicherungen ihrerseits müssten mit der vom Kanton festgelegten Mindestanzahl an Leistungserbringern Verträge abschliessen.
Haltung der FMH
Mit dieser parlamentarischen Initiative soll der Vertragszwang aufgehoben und dadurch die freie Arztwahl eingeschränkt werden. Wenn Krankenkassen als Kostenträger bestimmen, welche Ärztinnen und Ärzte ihre Versicherten bei Bedarf aufsuchen dürfen, birgt dies die Gefahr, dass bei der Patientenbehandlung Kostenerwägungen gegenüber qualitativen Kriterien überwiegen. Besonders betroffen davon wären chronisch kranke Patientinnen und Patienten, die auf eine stetige Versorgung angewiesen sind, aber auch entsprechend hohe Kosten verursachen. Die FMH lehnt die Aufhebung der freien Arztwahl im Sinne einer hohen Patientensicherheit entschieden ab.
Die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten soll über zwei kumuliert zu erfüllende, wirksame Qualitätskriterien erfolgen: Die ärztliche Tätigkeit soll nicht nur wie bisher an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte absolviert werden, sondern neu zusätzlich in der für die Zulassung beantragten Fachdisziplin. Ärztinnen und Ärzte müssen die in ihrer Tätigkeitsregion erforderliche Sprachkompetenz in einer in der Schweiz abgelegten Sprachprüfung nachweisen.