FMH – Berufsverband
 

Standeskommission

Jedes Mitglied der FMH ist verpflichtet, die Vorschriften der Standesordnung der FMH und ihrer Anhänge zu befolgen. Die Standeskommissionen der kantonalen Ärztegesellschaften prüfen allfällige Verstösse gegen die Standesordnung und fällen entsprechende Entscheide. Sie können Sanktionen aussprechen, die von einem Verweis bis zum Ausschluss aus der FMH reichen.

Die Standeskommission der FMH ist ein Organ der FMH, dessen Funktion darin besteht, als Beschwerdeinstanz die Entscheide der Standeskommissionen der kantonalen Ärztegesellschaften und des Verbands Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte (vsao) zu überprüfen.

Die Standeskommission der FMH setzt sich aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, vier von der Ärztekammer gewählten Vizepräsidenten oder -präsidentinnen sowie den Beisitzern zusammen, die von jeder kantonalen Ärztegesellschaft, jeder Fachgesellschaft, vom vsao und vom Verein der Leitenden Spitalärzte der Schweiz (VLSS) gewählt werden (zwei Mitglieder pro Gesellschaft).

Legislatur 2021–2024

  • Präsidentin:
    • Dr. med. Francesca Mainieri
  • Vizepräsidenten:
    • Dr. med Mathias Wenger
    • Dr. med. Charles A. Favrod-Coune
    • Dr. med. Beat Manser
    • Dr. med. Jean-Marc Reymond
  • 144 Beisitzer, die von den kantonalen Ärztegesellschaften, den Fachgesellschaften, dem vsao und dem VLSS eingesetzt werden.

Zusammensetzung im Einzelfall

Die Zusammensetzung der Standeskommission der FMH hängt vom jeweiligen Fall ab. Sie wird immer von einem, durch die Ärztekammer gewählten, Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet und mit zwei Beisitzer ergänzt. Die Auswahl der Mitglieder richtet sich nach der Verfahrenssprache und nach der jeweiligen Fachrichtung. Ausserdem wird darauf geachtet, dass jegliche Interessenkonflikte vermieden werden.

Das Sekretariat der Standeskommission der FMH wird von juristischen Mitgliedern des Generalsekretariats der FMH unterstützt. Die Verfahren sind vertraulich.

Standeskommission

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Anzeige oder Klage

Bei Verdacht einer Verletzung der Standesordnung, können Mitglieder der FMH oder Dritte (z.B. Patientinnen und Patienten) bei den kantonalen Standeskommissionen eine Anzeige einreichen. Letztere können eine Schlichtung vorschlagen.

Hingegen können, mit Ausnahme von Klagen, welche die Verletzung der Menschenwürde betreffen, nur Mitglieder der FMH als Parteien am Verfahren teilnehmen.

Da die Standeskommission der FMH im Standesverfahren erst die zweite Instanz ist, kann nicht direkt bei ihr eine Klage oder Anzeige eingereicht werden. Eine Beschwerde bei der Standeskommission der FMH ist erst möglich, wenn ein Entscheid einer kantonalen Standeskommission oder der Standeskommission des vsao in der jeweiligen Angelegenheit vorliegt.

Reglement und Ablauf des Verfahrens

Art. 43 ff. der Standesordnung und das Reglement der Standeskommission der FMH legen in formeller Hinsicht die Voraussetzungen für die Prüfung einer Beschwerde fest. Die allgemeinen Bestimmungen des Reglements gelten auch für die erstinstanzlichen Verfahren. Ein Endentscheid einer Erstinstanz, der nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der Standeskommission der FMH angefochten wird, ist rechtskräftig und damit nicht mehr anfechtbar.

Die Entscheide der Standeskommission der FMH sind definitiv.

Die Parteien sind der Beschwerdeführer (im Allgemeinen der Arzt, welcher von der Vorinstanz sanktioniert wurde) und der Beschwerdegegner (der den Verstoss bei der Vorinstanz angezeigt hat). Die Parteien können sich von einem Anwalt vertreten lassen. Die Standeskommission der kantonalen Ärztegesellschaft (oder des vsao), stellt der Standeskommission der FMH die Akten zu und nimmt ebenfalls am Verfahren teil.

Verfahren Standeskommission

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