Auch in Arztpraxen ist in Abhängigkeit vom Pandemie-Verlauf mit mehr Mitarbeitenden in Quarantäne zu rechnen. Deshalb besteht in Ausnahmesituationen (z.B. Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Arztpraxis nicht mehr gewährleistet oder drohende Schliessung der Arztpraxis infolge Personalmangels) die Möglichkeit, nach Rücksprache mit den zuständigen kantonalen Behörden eine Sonderregelung zu vereinbaren.
Klären Sie vorgängig ab, ob in Ihrem Praxisstandort-Kanton bereits Informationen, Regelungen und Hilfestellungen diesbezüglich bestehen. Falls nicht, schlagen wir Ihnen nachstehendes Prozedere vor, welches eine Erleichterung von der Quarantäne betrifft und sich einzig und ausschliesslich auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit bezieht.
Für die Kontaktaufnahme mit der zuständigen kantonalen Behörde finden Sie untenstehend eine Musterbriefvorlage, die von swissnoso geschaffen und von der FMH für Arztpraxen sinngemäss angepasst wurde. Weiterführende Informationen siehe www.swissnoso.ch: 30.10.2020: Recommendations for healthcare workers, having had unprotected close contact with COVID-19 cases
Der Bundesrat hat per 6. Juni 2020 verschiedene weitere Lockerungen beschlossen. Als Zeichen, dass in dieser Phase der Normalisierung neue Verhaltens- und Hygieneregeln dazu kommen (Tests, Tracing und Isolation/Quarantäne) hat das Bundesamt für Gesundheit BAG die Kampagne «So schützen wir uns» von der Farbe Pink auf die Farbe Blau umgestellt. Die neuen Plakate und Piktogramme sowie nützliche Erklärvideos finden Sie unter folgendem Link:
Folgende Änderungen sind bzgl. der Vergütung von COVID-19-Fällen vorgenommen worden:
Folgende Klarstellungen der SwissDRG AG sind unverändert gültig:
Gemeinsame Empfehlungen von:
Der Bundesrat hat Entscheide betreffend Kurzarbeitsentschädigung für Lernende und dem Qualifikationsverfahren 2020 gefällt:
Weitere Informationen zur Kurzarbeitsentschädigung und zum Qualifikationsverfahren entnehmen Sie den Unterlagen auf der nachfolgenden Website.
Nicht dringend angezeigte medizinische Untersuchungen, Behandlungen und Therapien dürfen zurzeit nicht durgeführt werden. Um Sie bei der Umsetzung dieser Regelung zu unterstützen, erläutern wir die Vorgaben soweit möglich.
Nicht dringend angezeigte medizinische Untersuchungen, Behandlungen und Therapien dürfen zurzeit nicht durgeführt werden. Einerseits sollen dadurch Ressourcen und Kapazitäten freigehalten werden, die potenziell zur Behandlung von COVID-19 Patienten benötigt werden, andererseits sind unnötige Menschansammlungen in Gesundheitseinrichtungen zu vermeiden. Der Bund möchte mit diesen Vorgaben eine Priorisierung der Behandlungen erreichen, welche nicht zuletzt die Zahl der unnötigen Spitalaufenthalte auf den Intensiv- und Intermediärstationen begrenzen soll.
Um Sie bei der Umsetzung dieser Regelung zu unterstützen, erläutern wir die Vorgaben soweit möglich.
Kann ein Eingriff auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, und sind mit dieser Verschiebung nur geringe physische und psychische Beschwerden und Beeinträchtigungen zu erwarten, ist er als nicht dringlich zu qualifizieren.
Umgekehrt bedeutet dies, dass Ärzte gehalten sind, alle gesundheitlichen Beschwerden zu behandeln, deren Nichtbehandlung zu einer allfälligen späteren Einweisung in ein Spital führen könnten.
Zulässig ist jede Behandlung, die bei Unterlassung zu
Weiter sind Konsultationen zulässig, sofern nicht von vornherein klar ist, dass sie nicht dringend sind. In den Erläuterungen zur COVID-19 Verordnung wird explizit erwähnt, dass es in der ambulanten Medizin eine Menge Konsultationen gebe, die durchgeführt werden müssten, ohne dass man im Voraus wisse, ob es sich um lebenswichtige Probleme handle.
Das Bundesamt für Gesundheit hat am 6. April 2020 klargestellt, dass Impfungen auch während der COVID-19 Pandemie, wie im Impfplan empfohlen, verabreicht werden sollen, und dass sie nicht zu den nicht-dringlichen Interventionen gemäss COVID-19 Verordnung gehören.
Der Bund hat beispielhaft Eingriffe aufgeführt, welche zulässig sind. Daneben gibt es aber noch weitere, sofern sie die allgemeinen Kriterien erfüllen. Explizit zulässig sind z.B. telemedizinische Dienstleistungen sowie Präventionsleistungen bei Kindern und Jugendlichen, sämtliche Eingriffe rund um Schwangerschaft und Geburt.
Jeder Arzt und jede Ärztin darf und muss folglich selbst entscheiden, welche Behandlungen er / sie durchführt. Dabei verfügt er / sie über ein weites Ermessen. Die Grenzen dieses Ermessens liegen erst dort, wo sich die ärztliche Einschätzung der Dringlichkeit aus Sicht ex ante medizinisch nicht begründen lässt.
Bei jeder Behandlung zu beachten sind hingegen die Massnahmen zur Vermeidung von Ansteckungen. Der Praxisbetrieb ist entsprechend zu organisieren.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG hat zusammen mit der Eidgenössischen Kommission für Impffragen EKIF Empfehlung für Impfungen während der COVID-19-Pandemie erarbeitet: Impfungen sollten wie im Schweizerischen Impfplan 2020 geplant/empfohlen verabreicht werden.
Angesichts der geltenden Hygiene- und Verhaltensregeln ist es aber unerlässlich, die mit einer ärztlichen Konsultation verbundenen Risiken (Ansteckungsrisiko mit SARS-CoV-2) gegen die immer vorhandenen Risiken durch impfpräventable Krankheiten abzuwägen. Mehr Details und Erklärungen dazu finden Sie im Dokument «Impfungen während der COVID-19-Pandemie».
Hausärztinnen und Hausärzte nehmen in der aktuellen Krise rund um das Coronavirus eine zentrale Rolle ein. Um sie optimal zu unterstützen, sind hilfreiche Tools nötig – und dies in Zeiten, in denen noch keine evidenzbasierten Empfehlungen möglich sind. Gemeinsam mit der Schweizerischen Gesellschaft für Allgemeine Innere Medizin SGAIM, Kinder- und Hausärzte Schweiz mfe, FMH und dem Ärztenetzwerk mediX hat das Berner Institut für Hausarztmedizin BIHAM eine Infografik erstellt, wie Hausärztinnen und Hausärzte via Telefon/Video (= Telemedizin) COVID-19 Verdachtsfälle beurteilen können.
Diese basiert auf einer Infografik aus dem British Medical Journey und wurde auf Deutsch und Französisch übersetzt und an den hiesigen Kontext angepasst.
Die Aussagen der Infografik stammen von Daten aus China. Aufgrund der sich rasch ändernden Situation und der unsicheren Datenlage, berücksichtigen Sie auch offizielle Richtlinien und Informationen der nationalen und kantonalen Behörden.
FMH und Health Info Net AG (HIN) bieten Ärztinnen und Ärzten darüber hinaus kostenfrei eine sichere und einfache Möglichkeit für die Durchführung von Videokonferenzen an. Dieser Dienst wird im sicheren Rechenzentrum der HIN betrieben und ist unter https://www.hin.ch/services/hin-talk-video/ verfügbar.
Die COVID-19 Verordnung 2 sieht vor, dass Risikopatienten grundsätzlich ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause erledigen sollen. Falls diese aufgrund der Art der Tätigkeit oder mangels realisierbarer Massnahmen nur am Arbeitsort erbracht werden können, haben sie ihre Arbeit unter Einhaltung der notwendigen Schutzmassnahmen (Hygiene und Abstand) am üblichen Arbeitsort zu erbringen.
Es ist ausreichend, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber gegenüber deklariert, zu einer Risikogruppe zu gehören. Falls der Arbeitgeber es wünscht, hat der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest beizubringen, welches dies bestätigt, ohne aber eine Diagnose zu nennen. Nicht zu verwechseln ist diese Bestätigung mit der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit.
Die Swiss Insurance Medicine SIM stellt ein entsprechendes Formular «Attest für besonders gefährdete Personen gemäss COVID-19-Verordnung 2» zur Verfügung.
Erweitertes ReMed Angebot während der Coronavirus-Krise. Fühlen Sie sich in der Bewältigung der Coronavirus-Krise als Spitalärztin oder Arzt in der Praxis mit Ihren physischen und mentalen Kräften an Ihren Grenzen? Kämpfen Sie mit Ängsten bei Ihrer gegenwärtig sehr belastenden Arbeit? Haben Sie Sorgen um Ihre eigene Sicherheit, Gesundheit oder vielleicht sogar Existenz?
Unsere 24-Stunden-Helpline mit unserem Betreuungsnetz von Fachpersonen haben wir personell verstärkt. Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie Erstberatung! Am einfachsten über das Kontaktformular auf www.swiss-remed.ch, alternativ per Mail an remed@hin.ch oder jederzeit telefonisch unter 08000 73633. Wir kontaktieren Sie spätestens nach 72 Std.
Neu bieten wir in der Deutschschweiz auch eine moderierte Online-Coaching-Gruppe zum lösungsfokussierten, interkollegialen Austausch über die aktuellen Herausforderungen an. Anmeldung bitte bei Sabine Werner, Mitglied Leitungsausschuss ReMed, dr.s.werner@hin.ch.
1. Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen an die AHV/IV/EO/ALV
2. Ausweitung/Vereinfachung Kurzarbeit
3. Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Selbständige
4. Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Angestellte
5. Weitere Massnahmen im Bereich des Arbeitsgesetzes