Gemeinsame Empfehlungen von:
08.04.2020 – Medienmitteilung der Schweizerischen Gesellschaft für Allgemeine Innere Medizin (SGAIM)
Auch in Arztpraxen ist in Abhängigkeit vom Pandemie-Verlauf mit mehr Mitarbeitenden in Quarantäne zu rechnen. Deshalb besteht in Ausnahmesituationen (z.B. Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Arztpraxis nicht mehr gewährleistet oder drohende Schliessung der Arztpraxis infolge Personalmangels) die Möglichkeit, nach Rücksprache mit den zuständigen kantonalen Behörden eine Sonderregelung zu vereinbaren.
Klären Sie vorgängig ab, ob in Ihrem Praxisstandort-Kanton bereits Informationen, Regelungen und Hilfestellungen diesbezüglich bestehen. Falls nicht, schlagen wir Ihnen nachstehendes Prozedere vor, welches eine Erleichterung von der Quarantäne betrifft und sich einzig und ausschliesslich auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit bezieht.
Für die Kontaktaufnahme mit der zuständigen kantonalen Behörde finden Sie untenstehend eine Musterbriefvorlage, die von swissnoso geschaffen und von der FMH für Arztpraxen sinngemäss angepasst wurde. Weiterführende Informationen siehe www.swissnoso.ch: 30.10.2020: Recommendations for healthcare workers, having had unprotected close contact with COVID-19 cases
Folgende Änderungen sind bzgl. der Vergütung von COVID-19-Fällen vorgenommen worden:
Folgende Klarstellungen der SwissDRG AG sind unverändert gültig:
Der Bundesrat hat Entscheide betreffend Kurzarbeitsentschädigung für Lernende und dem Qualifikationsverfahren 2020 gefällt:
Weitere Informationen zur Kurzarbeitsentschädigung und zum Qualifikationsverfahren entnehmen Sie den Unterlagen auf der nachfolgenden Website.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG hat zusammen mit der Eidgenössischen Kommission für Impffragen EKIF Empfehlung für Impfungen während der COVID-19-Pandemie erarbeitet: Impfungen sollten wie im Schweizerischen Impfplan 2020 geplant/empfohlen verabreicht werden.
Angesichts der geltenden Hygiene- und Verhaltensregeln ist es aber unerlässlich, die mit einer ärztlichen Konsultation verbundenen Risiken (Ansteckungsrisiko mit SARS-CoV-2) gegen die immer vorhandenen Risiken durch impfpräventable Krankheiten abzuwägen. Mehr Details und Erklärungen dazu finden Sie im Dokument «Impfungen während der COVID-19-Pandemie».
Hausärztinnen und Hausärzte nehmen in der aktuellen Krise rund um das Coronavirus eine zentrale Rolle ein. Um sie optimal zu unterstützen, sind hilfreiche Tools nötig – und dies in Zeiten, in denen noch keine evidenzbasierten Empfehlungen möglich sind. Gemeinsam mit der Schweizerischen Gesellschaft für Allgemeine Innere Medizin SGAIM, Kinder- und Hausärzte Schweiz mfe, FMH und dem Ärztenetzwerk mediX hat das Berner Institut für Hausarztmedizin BIHAM eine Infografik erstellt, wie Hausärztinnen und Hausärzte via Telefon/Video (= Telemedizin) COVID-19 Verdachtsfälle beurteilen können.
Diese basiert auf einer Infografik aus dem British Medical Journey und wurde auf Deutsch und Französisch übersetzt und an den hiesigen Kontext angepasst.
Die Aussagen der Infografik stammen von Daten aus China. Aufgrund der sich rasch ändernden Situation und der unsicheren Datenlage, berücksichtigen Sie auch offizielle Richtlinien und Informationen der nationalen und kantonalen Behörden.
FMH und Health Info Net AG (HIN) bieten Ärztinnen und Ärzten darüber hinaus kostenfrei eine sichere und einfache Möglichkeit für die Durchführung von Videokonferenzen an. Dieser Dienst wird im sicheren Rechenzentrum der HIN betrieben und ist unter https://www.hin.ch/services/hin-talk-video/ verfügbar.
Die COVID-19 Verordnung 2 sieht vor, dass Risikopatienten grundsätzlich ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause erledigen sollen. Falls diese aufgrund der Art der Tätigkeit oder mangels realisierbarer Massnahmen nur am Arbeitsort erbracht werden können, haben sie ihre Arbeit unter Einhaltung der notwendigen Schutzmassnahmen (Hygiene und Abstand) am üblichen Arbeitsort zu erbringen.
Es ist ausreichend, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber gegenüber deklariert, zu einer Risikogruppe zu gehören. Falls der Arbeitgeber es wünscht, hat der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest beizubringen, welches dies bestätigt, ohne aber eine Diagnose zu nennen. Nicht zu verwechseln ist diese Bestätigung mit der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit.
Die Swiss Insurance Medicine SIM stellt ein entsprechendes Formular «Attest für besonders gefährdete Personen gemäss COVID-19-Verordnung 2» zur Verfügung.
Erweitertes ReMed Angebot während der Coronavirus-Krise. Fühlen Sie sich in der Bewältigung der Coronavirus-Krise als Spitalärztin oder Arzt in der Praxis mit Ihren physischen und mentalen Kräften an Ihren Grenzen? Kämpfen Sie mit Ängsten bei Ihrer gegenwärtig sehr belastenden Arbeit? Haben Sie Sorgen um Ihre eigene Sicherheit, Gesundheit oder vielleicht sogar Existenz?
Unsere 24-Stunden-Helpline mit unserem Betreuungsnetz von Fachpersonen haben wir personell verstärkt. Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie Erstberatung! Am einfachsten über das Kontaktformular auf www.swiss-remed.ch, alternativ per Mail an remed oder jederzeit telefonisch unter 08000 73633. Wir kontaktieren Sie spätestens nach 72 Std.
Neu bieten wir in der Deutschschweiz auch eine moderierte Online-Coaching-Gruppe zum lösungsfokussierten, interkollegialen Austausch über die aktuellen Herausforderungen an. Anmeldung bitte bei Sabine Werner, Mitglied Leitungsausschuss ReMed, dr.s.werner.