Will eine Ärztin oder ein Arzt in der Schweiz eine Zulassung für eine ambulante Tätigkeit erhalten, so sind künftig zwingende Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen.
Künftig müssen die Kantone in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen Höchstzahlen festlegen. Die Höchstzahlen sind für alle im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte gültig und nicht nur für diejenigen, welche in der Praxis arbeiten.
Neu können die Kantone, unabhängig von den festgelegten Höchstzahlen, jede weitere Zulassung in einem bestimmten medizinischen Fachgebiet stoppen – und zwar dann, wenn a) die jährlichen Kosten je versicherte Person in einem Fachgebiet in einem Kanton mehr als die jährlichen Kosten der anderen Fachgebiete im selben Kanton oder b) mehr als die jährlichen Kosten des gesamtschweizerischen Durchschnitts des betroffenen Fachgebiets steigen.
Aktuell läuft noch die Referendumsfrist bis am 8. Oktober 2020. Falls bis dann nichts passiert, wird der Bundesrat entscheiden, ab wann die Anpassungen in Kraft treten werden. Da die aktuelle, befristete Regelung bis Ende Juni 2021 gültig sein wird, ist anzunehmen, dass die neuen Regelungen anschliessend und somit ab 1. Juli 2021 in Kraft treten werden.
Die Kantone haben ab Inkrafttreten zwei Jahre Zeit, ihre kantonalen Regelungen entsprechend anzupassen.
Die Nachweispflicht entfällt für Ärzte und Ärztinnen, welche über einen der folgenden Abschlüsse verfügen:
Wenn Sie also im Kanton Zürich eine gymnasiale Maturität mit Französisch als Grundlagenfach absolviert haben, dann müssen Sie keine Sprachprüfung in Französisch ablegen. Wenn Sie in der italienisch sprechenden Schweiz aufgewachsen sind und an der Universität Basel das Arztdiplom erworben haben, dann müssen Sie keine Sprachprüfung in Deutsch ablegen. Wenn Sie in Österreich ein Arztdiplom erworben haben, das in der Schweiz anerkannt wurde, dann müssen Sie keine Sprachprüfung in Deutsch ablegen.
Bei der Beantwortung der Frage ist es hilfreich, die zwei in Frage stehenden «Bereiche» auseinanderzuhalten, obwohl sie tatsächlich eng miteinander verknüpft sind.
Berufsausübungsbewilligung nach MedBG
Das MedBG verlangt in Art. 36 Abs. 1 lit. c für die Berufsausübungsbewilligung, dass der Arzt / die Ärztin über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons verfügt, für welchen die Bewilligung beantragt wird. Gemäss Art. 11c Abs. 2 Medizinalberufeverordnung (MedBV) können die Sprachkenntnisse erbracht werden mit:
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann kann die entsprechende Sprache im Register eingetragen werden, was eine Voraussetzung dafür ist, dass gestützt auf Art. 36 MedBG die Berufsausübungsbewilligung erteilt werden kann. Die schweizerische gymnasiale Maturität reicht für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung gemäss MedBG jedoch nicht aus.
Zulassungsbewilligung nach KVG
Die vom Parlament für die Zulassung nach KVG beschlossene Sprachregelung sieht (voraussichtlich ab 1.7.2021) vor, dass alle Leistungserbringer ihre Sprachkenntnisse nachweisen müssen und nur in den 3 nachfolgend aufgeführten Ausnahmefällen der Sprachnachweis entfällt:
Die Nachweispflicht entfällt für Ärzte und Ärztinnen, welche über einen der folgenden Ab-schlüsse verfügen:
Fazit
Sofern der Bundesrat den Sprachnachweis mittels Maturitätsprüfung nicht bis zum Inkrafttreten der KVG-Änderungen in die Medizinalberufeverordnung (MedBV) aufnimmt, wird es tat-sächlich zur unbefriedigenden Situation kommen, dass für die zwei Bereiche (Berufsausübungsbewilligung und Zulassung zur Abrechnung) unterschiedliche Sprachregelungen/-erfordernisse vorgesehen sind, obwohl man eigentlich damit immer das Gleiche möchte und zwar, dass die in der Schweiz tätigen Ärztinnen und Ärzte über die nötigen Sprachkenntnisse verfügen, um qualitativ hochstehende medizinische Leistungen erbringen zu können.