FMH – Berufsverband
 
FMH-Gutachterstelle
Aussergerichtliche FMH-Gutachterstelle – Jahresbericht 2025

Aussergerichtliche FMH-Gutachterstelle – Jahresbericht 2025

Bei einer Patientin wird eine überdimensionierte Hüftprothese eingesetzt, was zu Schmerzen und einer erneuten Operation führt. Ein Patient erleidet während der Operation zur Stabilisierung seines Sprunggelenkbruchs eine neurologische Komplikation und ist seitdem dauerhaft auf Krücken angewiesen. Bei einem Kind wird erst spät eine schwere bis hochgradige Schwerhörigkeit diagnostiziert.

Diese wenigen Beispiele veranschaulichen, in welchem anspruchsvollen und menschlich sensiblen Umfeld sich die Tätigkeit der aussergerichtlichen Gutachterstelle der FMH bewegt. Die involvierten Personen haben einschneidende Erfahrungen gemacht. Die Patientinnen und Patienten sind in ihrer Gesundheit beeinträchtigt und die betroffenen Ärztinnen und Ärzte mit dem Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung konfrontiert.

Im Jahr 2025 wurden 83 neue Gutachtenanträge eingereicht; diese Zahl ist seit mehreren Jahren stabil. Die administrative Durchführung der gutachterlichen Verfahren, welche durch diese Anträge eingeleitet werden, ist eine zentrale Aufgabe der Gutachterstelle und erfordert daher nicht nur Fachkenntnisse, sondern auch Fingerspitzengefühl und Flexibilität.

Die FMH-Gutachterstelle bietet schriftliche und auch mündliche Verfahren an. In diesen mündlichen Verfahren (FMH-Gemeinschaftliche Gutachterkonsilien) werden die medizinischen Fragen anlässlich eines runden Tisches besprochen. Dies ermöglicht einen direkten Austausch zwischen den Parteien selbst sowie zwischen den Parteien und der Expertin oder dem Experten. Die Patientin und der Patient sowie die Ärztin und der Arzt können in diesem Rahmen ihre Ansichten mitteilen und es hat auch Raum für Emotionen.

Die FMH-Gutachterstelle hält regelmässig Referate zum Thema Arzthaftung und organisiert zusammen mit der SIM Schulungen für Gutachterinnen und Gutachter, was das Engagement der FMH-Gutachterstelle für die Qualität in der Medizin unterstreicht.

Der Jahresbericht verschafft Ihnen mittels Rubriken einen Überblick über die vielfältigen Tätigkeiten, die die FMH-Gutachterstelle im Jahr 2025 durchgeführt hat. 

Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre!

Valérie Rothhardt, Rechtsanwältin
Co-Leiterin der Gutachterstelle

Caroline Hartmann, Dr. iur., Rechtsanwältin
Co-Leiterin der Gutachterstelle

Die Rolle der Gutachterstelle

Die Gutachterstelle fördert die aussergerichtliche Einigung in Arzthaftungsfällen. Sie organisiert medizinische Gutachten um zu ermitteln, ob in einem konkreten Fall ein Arzt oder eine Ärztin eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat und/oder ein Organisationsverschulden der betroffenen Einrichtung vorliegt. Anträge auf Begutachtung können ausschliesslich von Patientinnen und Patienten eingereicht werden und die medizinische Behandlung muss zudem in der Schweiz stattgefunden haben. Das Verfahren ist durch das Reglement festgelegt.

Die Gutachten werden grundsätzlich schriftlich erstellt. Die Parteien können aber auch eine mündliche Begutachtung (FMH-Gemeinschaftliches Gutachterkonsilium) beantragen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Die Gutachterstelle arbeitet eng mit den betreffenden medizinischen Fachgesellschaften zusammen, um unbefangene und kompetente Gutachterinnen und Gutachter zu finden. Nach Kenntnisnahme des gesamten Dossiers nominieren die Fachgesellschaften die medizinischen Gutachterinnen und Gutachter oder bestätigen diese, falls sie von den Parteien vorgeschlagen wurden.

Für ein schriftliches oder mündliches Begutachtungsverfahren muss die Patientin und der Patient eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 1000.– zuzüglich MwSt. entrichten. Das Honorar der Gutachterin und des Gutachters wird von den Haftpflichtversicherern (welche Mitglied des Schweizerischen Versicherungsverbands SVV sind) der Ärztinnen und Ärzte, Spitäler oder Arztpraxen übernommen und die FMH übernimmt die Organisation des Gutachterbüros. Diese Kostenaufteilung zugunsten der Patientinnen und Patienten zeigt das Interesse der Ärzteschaft und Versicherungen an einer einvernehmlichen Streitbeilegung. So bleiben die Kosten des Verfahrens für den Patienten oder die Patientin überschaubar.

Statistische Angaben

Tabelle 1: Erstellte Gutachten1 und Ergebnis, aufgeschlüsselt nach Sprachregion, 2025

FMH-Gutachterstelle Jahresbericht 2025 Tabelle Erstellte Gutachten und Ergebnis

1Umfasst schriftliche Gutachten und FMH-Gemeinschaftliche Gutachterkonsilien.

2Der Begriff der Sorgfaltspflichtverletzung deckt Diagnose- bzw. Behandlungsfehler, Verletzungen der Aufklärungspflicht sowie Organisationsverschulden ab.

Tabelle 2: Kausalität3, aufgeschlüsselt nach Sprachregion, 2025

FMH-Gutachterstelle Jahresbericht 2021 Tabelle Kausalität

​​​​​​​3Die Kausalität gilt als bejaht, wenn der Gutachter oder die Gutachterin sie als sicher, sehr wahrscheinlich oder überwiegend wahrscheinlich eingestuft hat.

Tabelle 3: Nichteintreten, aufgeschlüsselt nach Sprachregion, 2025

FMH-Gutachterstelle Jahresbericht 2021 Nichteintreten

Tabelle 4: Erstellte Gutachten und Ergebnis4 nach Fachgebiet, 2025 und 1982–2025

FMH-Gutachterstelle Jahresbericht 2021 Erstellte Gutachten und Ergebnis nach Fachgebiet

​​​​​​​4Im Falle multidisziplinärer Gutachten wird jede festgestellte Sorgfaltspflicht­verlet­zung dem entsprechenden Fachgebiet zugeordnet. Die Zahl der erstellten Gutachten und die Zahl der in den verschiedenen Fachgebieten festgestellten Sorgfaltspflicht­ver­letzungen können deshalb voneinander abweichen.

Analyse und begrenzte Aussagekraft der Statistik

Zusatzinformationen

Begrenzte Aussagekraft der Statistik:

  • Keine Repräsentativität auf Schweizer Ebene

Die hier aufgeführten Statistiken spiegeln lediglich die Tätigkeit der FMH-Gutachterstelle im Jahr 2025 wider und können nicht als Grundlage für die Ermittlung der Anzahl der jährlichen Sorgfaltspflichtverletzungen in der Schweiz oder der am stärksten betroffenen Disziplinen herangezogen werden. Die FMH-Gutachterstelle hat kein Monopol für das Erstellen von Gutachten.

  • Nur teilweise Spiegelung der geleisteten Arbeit der Gutachterstelle

Die Statistik gibt die Ergebnisse der im Jahr 2025 abgeschlossenen 55 Gutachten wieder, aber der hohe Aufwand für die Betreuung der Verfahren, welcher die Gutachterstelle im Vorfeld betreibt, bleibt in dieser Darstellung unberücksichtigt. Anfang 2025 waren 48 Anträge bei der Gutachterstelle für die formelle Prüfung hängig. Im Jahr 2025 wurden zusätzlich 83 neue Anträge eingereicht. Insgesamt wurden im 2025 48 Anträge an die Delegierten der Fachgesellschaften zur medizinischen Prüfung verschickt und 10 Anträge zurückgezogen. Die restlichen Anträge befinden sich in Bearbeitung.

Die Gutachterstelle analysiert jeden neuen Antrag im Hinblick auf seine formelle Konformität mit dem Reglement und fordert bei Bedarf die fehlenden Belege und Unterlagen an; nicht alle geprüften Anträge führen zu einem Gutachtenverfahren. Zudem beraten die Fachspezialistinnen die Patientinnen und Patienten umfassend in deren Fragestellungen.

Gutachtentyp

Gutachtentyp

Betreffende Behandlungen

Behandlungen

Vergleich zu den Vorjahren

Anzahl Gutachten

Gutachten

Sorgfaltspflichtverletzungen bzw. Organisationsverschulden –
Vergleich zu den Vorjahren – in %

FMH-Gutachterstelle Jahresbericht 2021 Grafik Sorgfaltspflichtverletzungen

Bejahung der Kausalität – Vergleich zu den Vorjahren – in %

FMH-Gutachterstelle Jahresbericht 2021 Grafik Bejahung der Kausalität

Nichteintreten – Vergleich zu den Vorjahren

FMH-Gutachterstelle Jahresbericht 2021 Grafik Nichteintreten

Sorgfaltspflichtverletzung bzw. Organisationsverschulden

Es handelt sich um die Kernfrage des Gutachtens: Entsprach die Behandlung dem damaligen medizinischen Standard und war die Institution adäquat organisiert?

Die Ärztin oder der Arzt schuldet eine sorgfältige Behandlung, unabhängig ob diese oder dieser privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich tätig wird. Der ärztliche Soll-Sorgfaltsmassstab orientiert sich am objektiv anerkannten Stand der ärztlichen Wissenschaft im Zeitpunkt der Behandlung.

Eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dort gegeben, wo ein ärztliches Vorgehen nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr als vertretbar erscheint und damit ausserhalb der objektivierten ärztlichen Kunst steht.

Ein Spital schuldet eine gehörige Betriebsorganisation; dieses muss Patientinnen und Patienten vor vermeidbaren Schädigungen schützen. Werden diese Schutzpflichten verletzt, in aller Regel durch eine Unterlassung, kann ein Organisationsverschulden vorliegen.

Aufklärung des Patienten oder der Patientin

Die Gutachterstelle organisiert kein Gutachten, wenn allein die Frage der Aufklärung strittig ist. Dieser Aspekt wird jedoch regelmässig parallel zum Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung oder eines Organisationsverschuldens durch die Gutachter und Gutachterinnen beurteilt.

Rechtlich führt eine fehlende beziehungsweise unzureichende Aufklärung zur Haftung des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin, selbst dann, wenn der Patient oder die Patientin mit der gebührenden Sorgfalt behandelt wurde. Die Behandlung ist in diesem Fall als «Ganzes» rechtswidrig, da der Patient oder die Patientin nicht rechtsgültig einwilligen konnte. Der Nachweis der ausreichenden Patientenaufklärung und Einwilligung ist Aufgabe des Arztes beziehungsweise der Ärztin.

Die Frage der Verletzung der Aufklärungspflicht ist eine Rechtsfrage und grundsätzlich nicht in einem medizinischen Gutachten zu beurteilen. Zur Klärung des medizinischen Sachverhalts soll aber das Gutachten darlegen, wie der Patient oder die Patientin im konkreten Fall aufgeklärt wurde, z.B. über welche Risiken aufgeklärt wurde und ob Aufklärungsprotokolle verwendet wurden. Ebenso ist im Gutachten aufzuzeigen, wie die Aufklärung aus medizinischer Sicht im Zeitpunkt der Behandlung hätte erfolgen sollen. Hingegen wird im Gutachten kein Bezug darauf genommen, ob sich der Arzt auf die hypothetische Einwilligung berufen kann, da dies eine Rechtsfrage und keine medizinische Frage ist.5

 

5Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich der Arzt auf die hypothetische Einwilligung berufen. In diesen Fällen hat der Arzt den Beweis zu erbringen, dass der Patient oder die Patientin in die Behandlung auch dann eingewilligt hätte, wenn er oder sie ordnungsgemäss aufgeklärt worden wäre. Dabei ist die persönliche und konkrete Situation der Patientin oder des Patienten massgebend.

Kausalität

Mit der Kausalität wird beurteilt, ob die festgestellte Sorgfaltspflichtverletzung zum Gesundheitsschaden des Patienten oder der Patientin geführt hat.

Die Gutachterin oder der Gutachter muss in zwei Situationen die natürliche Kausalität beurteilen6. Einerseits, wenn eine Sorgfaltspflichtverletzung bzw. ein Organisationsverschulden festgestellt wurde. Dann muss beurteilt werden, ob dieses Fehlverhalten die Ursache des von der Patientin oder vom Patienten geltend gemachten Gesundheitsschadens ist. Andererseits, wenn die Aufklärung ungenügend erscheint oder fehlt. Diesfalls hat die Gutachterin oder der Gutachter zu beurteilen, ob die Gesamtbehandlung zum Gesundheitsschaden geführt hat, auch wenn diese lege artis durchgeführt wurde.

Bei der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs muss die Gutachterin und der Gutachter feststellen, wie sich der Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten ohne das festgestellte Fehlverhalten bzw. ohne die Gesamtbehandlung darstellen würde. Bei einer fehlerhaften Unterlassung muss beurteilt werden, wie der Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten gewesen wäre, wenn die unterlassene medizinische Handlung durchgeführt worden wäre. Die Gutachterin und der Gutachter äussert sich dazu nur in medizinischer, nicht aber in rechtlicher Hinsicht.

Liegt ein natürlicher Kausalzusammenhang vor, muss die Gutachterin oder der Gutachter das Beweismass beurteilen7. Ein Schadenersatzanspruch ist nur dann gegeben, wenn die natürliche Kausalität zumindest mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wird. In diesem Rahmen ist im Gutachten auch darzulegen, ob es noch andere Ursachen gibt, die zum Schaden geführt haben, und ob diese Ursachen auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sind.

Im Jahr 2025 wurden 30 Sorgfaltspflichtverletzungen bzw. Organisationsverschulden bejaht, wovon die Kausalität in 25 Fällen anerkannt wurde.

 

6Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn das Fehlverhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Gesundheitsschaden entfällt.

7Beweismass der Kausalität : möglich / wahrscheinlich / überwiegend wahrscheinlich / mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit.

 

Qualität

Durch eine hochwertige Qualität der FMH-Gutachten geniessen diese eine hohe Akzeptanz. Diese Qualität wird durch die folgenden Mechanismen sichergestellt:

  • Die Gutachterinnen und Gutachter werden durch die im jeweiligen Fall betroffene/n medizinische/n Fachgesellschaft/en nominiert oder bestätigt, wenn die Parteien eine gemeinsame Gutachterin oder einen gemeinsamen Gutachter vorschlagen. Dieses Vorgehen gewährleistet eine Begutachtung durch kompetente und unbefangene Gutachter.
  • Die schriftlichen Gutachten werden auf der Grundlage eines Schemas erstellt, das die Gutachterinnen und Gutachter dabei unterstützt, ihren Text zu strukturieren und alle entscheidenden Punkte zu berücksichtigen. Das Schema garantiert, dass das Gutachten vollständig ist. Auch bei einem FMH-Gemeinsamen Gutachterkonsilium erhält die Gutachterin oder der Gutachter das Schema.
  • Der Gutachtensentwurf sowie auch die Nichteintretensentscheide werden durch den Rechtsdienst der FMH auf die Qualität überprüft. Damit werden die Vollständigkeit, Verständlichkeit und Widerspruchsfreiheit sowie die Anforderungen an die Begründungspflicht sichergestellt.
  • Bei einem FMH-Gemeinsamen Gutachterkonsilium nimmt der FMH-Rechtsdienst am Runden Tisch teil.
  • Die Qualität der Gutachten und der Nichteintretensentscheide wird zudem vom wissenschaftlichen Beirat überprüft. Dieser tagt zwei Mal pro Jahr und hat Einsicht in die Dossier der Gutachterstelle.

Die Arbeit und Unterstützung des wissenschaftlichen Beirates sowie der Delegierten der jeweiligen medizinischen Fachgesellschaften ist für die Gutachterstelle von grosser Wichtigkeit, nur mit deren Mitwirkung können hochwertige medizinische Gutachten organisiert und deren Qualität gewährleistet werden.

Am 1. Januar 2025 ist die revidierte Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Für medizinische Privatgutachten in Arzthaftungsprozessen – und somit auch für das FMH-Gutachten – kann insbesondere die neu eingeführte Geltung von Privatgutachten als «Urkunden» und die damit verbundene Anerkennung als Beweismittel eine wichtige Rolle spielen.

FMH-Gemeinschaftliches Gutachterkonsilium

Das FMH-Gemeinschaftliche Gutachterkonsilium (FMH-GGK) ist ein mündliches Verfahren, bei dem die Gutachterin oder der Gutachter den Parteien am runden Tisch den medizinischen Sachverhalt erläutert. Wie beim schriftlichen Verfahren geht es auch hier um die Klärung der ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung bzw. eines Organisationsverschuldens, des Gesundheitsschadens und der Kausalität. Der Fall muss für eine solche mündliche Besprechung geeignet sein, ebenso müssen sämtliche Parteien und die Gutachterin oder der Gutachter mit einem solchen Verfahren einverstanden sein.

Die Durchführung eines FMH-GGK erfordert von allen Parteien Respekt, Empathie, Wohlwollen und die Bereitschaft, sich auf eine aussergerichtliche Einigung einzulassen. Die FMH-Gutachterstelle legt grossen Wert darauf, dass sich Ärztinnen und Ärzte mit Patientinnen und Patienten mittels einem FMH-GGK aussergerichtlich einigen können, damit langwierige, emotionale und kostspielige Prozesse vermieden werden.

Weitere Informationen finden Sie im SÄZ Artikel «FMH-Gemeinschaftliches Gutachterkonsilium» von Valérie Rothhardt und Caroline Hartmann vom 8. Mai 2024.

 

Referate und Gutachterausbildung

Die Rechtsanwältinnen der Gutachterstelle referieren laufend an verschiedenen Veranstaltungen, welche die Ausbildung medizinischer Gutachterinnen und Gutachter oder das Haftpflichtrecht allgemein betreffen.

Im Herbst 2025 referierte Dr. iur. Caroline Hartmann einerseits in Olten an der HAVE-Tagung zum Arzthaftungsrecht, andererseits an einer Fortbildungsveranstaltung an der Klinik für Anästhesie des Inselspitals.

Die FMH und die SIM haben ein Ausbildungsangebot für medizinische Gutachterinnen und Gutachter zum Thema Arzthaftung lanciert, um die in diesem Gebiet tätigen Ärztinnen und Ärzte zu unterstützen und die Qualität der Gutachten zu erhöhen. Dabei handelt es sich um ein Einzelmodul, bei dem Juristinnen und Juristen, sowie Ärztinnen und Ärzte spezifische Themen der Arzthaftung darlegen und mit den Teilnehmenden besprechen. Die unterschiedlichen Facetten der ärztlichen Sorgfaltspflicht, der ärztlichen Aufklärungspflicht und der Dokumentationspflicht werden darin ebenso thematisiert wie die Erstellung von schriftlichen Gutachten, das FMH-GGK und die Wichtigkeit der Kommunikation im Fall eines vermuteten Behandlungsfehlers.

Die Ausbildung fand im September 2025 in der Romandie, im Hôpital Riviera Chablais, statt. Es wurde die Sorgfaltspflichtverletzung in den Fachdisziplinen Anästhesie und Orthopädischer Chirurgie beleuchtet.

In der Deutschschweiz wird die nächste Durchführung am 26. November 2026 in der Klinik Hirslanden in Zürich stattfinden. Weitere Informationen zu dieser Ausbildung finden Sie hier.

Gutachterstelle und wissenschaftlicher Beirat

Die Gutachterstelle deckt sowohl die deutsche, die französische und die italienische Schweiz ab. Das Team besteht aus drei Rechtsanwältinnen, einer Juristin, vier Fachspezialistinnen sowie einer Sekretärin.

Um eine zeitgerechte Bearbeitung anbieten zu können, hat die Gutachterstelle Romandie seit 1. August 2025 aufgrund der zahlreich pendenten Gutachtenverfahren keine neuen Gutachtenanträge mehr entgegengenommen. Im Frühling 2026 wurde die ursprünglich bis Ostern 2026 beschlossene vorübergehende Schliessung bis zum 31. August 2026 verlängert.

Die Tätigkeit der Gutachterstelle wird durch den wissenschaftlichen Beirat im Auftrag des FMH-Zentralvorstands überwacht. Dieser hat keine Entscheidungskompetenz, sondern entlastet den Zentralvorstand von seiner Aufsichtspflicht. Er prüft zur Qualitätssicherung stichprobenweise Gutachten und Nichteintretensentscheide und unterstützt die Gutachterstelle bei der Lösung fallbezogener Fragen. Er hat im 2025 sieben Gutachten und vier Nichteintretensentscheide geprüft.

Ende 2025 setzte sich der wissenschaftliche Beirat wie folgt zusammen:

  • Dr. med. Andreas Rindlisbacher, Präsident, Vertreter der Ärztinnen und Ärzte;
  • Dr. med. Annette Dorothee Schregel, Vertreterin der Patientinnen und Patienten;
  • Lic. iur. Michel Bögli, Vertreter der Versicherungen;
  • Rechtsanwalt Erich Züblin, Vertreter der SIM.

Austritte

Dr. med. Jürg Knessl, langjähriger Vertreter der Patientinnen und Patienten, ist im Frühling 2025 aufgrund seiner Pensionierung aus dem wissenschaftlichen Beirat ausgetreten. Im Herbst 2025 hat Dr. med. Annette Dorothee Schregel die Nachfolge übernommen. Lic. iur. Michel Bögli ist per Ende 2025 nach einem mehrjährigen Einsatz ebenfalls zurückgetreten.

Wir danken Herrn Dr. med. Jürg Knessl und lic. iur. Michel Bögli herzlich für die wertvolle Unterstützung und Zusammenarbeit.

Ausblick

Der Präsident des Beirates, Dr. med. Andreas Rindlisbacher, wird im Frühling 2026 die Beiratssitzung nach elf Jahren zum letzten Mal präsidieren. Als neue Besetzung des Präsidiums und Vertreter der Ärzte wurde Prof. Dr. med. Marc Andreas Müller vom Zentralvorstand der FMH gewählt. Prof. Dr. med. Marc Andreas Müller ist Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Chefarzt und Teamleiter Schulter/Ellbogenorthopädie am Universitätsspital Basel und wird per 1. Mai 2026 das Präsidium übernehmen.

Ab 2026 wird Dr. iur. Lucien Mouttet der Zürich-Versicherungs-Gesellschaft AG die Nachfolge von lic. iur. Michel Bögli übernehmen.

Dankeschön

Zahlreiche Akteure tragen zum guten Funktionieren der aussergerichtlichen FMH-Gutachterstelle bei. Wir bedanken uns

  • bei den Gutachterinnen und Gutachtern für ihre Verfügbarkeit und anspruchsvolle Arbeit, die das Kernstück des Verfahrens bildet;
  • bei den Haftpflichtversicherungen für die Übernahme der Honorare der Gutachterinnen und Gutachter. Diese ermöglicht ein für die betroffenen Patientinnen und Patienten finanziell attraktives Verfahren und ist für ein gutes Funktionieren der FMH-Gutachterstelle unabdingbar;
  • bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie Spital- und Klinikleitungen und Haftpflichtversicherungen, die bei den Begutachtungen aktiv mitgewirkt haben;
  • beim wissenschaftlichen Beirat sowie den medizinischen Fachgesellschaften und ihren Delegierten für die langjährige, wertvolle Unterstützung und Beratung.

Kontakt

FMH Generalsekretariat
Elfenstrasse 18, Postfach
3000 Bern 16

Tel. 031 359 11 11
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