Mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 weist die Zentrale Ausgleichsstelle darauf hin, dass gemäss Art. 79 der Verordnung der Invalidenversicherung, die Verfügungsnummer zwingend auf der Rechnung aufgeführt werden muss. Dies gilt sowohl für Papier- als auch für elektronisch eingereichte Rechnungen.
Ab dem 1. Januar 2024 wird die Zentrale Ausgleichsstelle Genf resp. die zuständige kantonale IV-Stelle Rechnungen ohne gültige Verfügungsnummer unbearbeitet retournieren.
Die Verfügungsnummer wurde der versicherten Person durch die zuständige IV-Stelle in einer schriftlichen Verfügung mitgeteilt. Um Verzögerungen in der Rechnungsverarbeitung vorzubeugen, bitten wir Sie, sich bereits vor der Leistungserbringung bei der versicherten Person nach der gültigen Verfügungsnummer zu erkundigen.
Falls noch keine Verfügungsnummer zugeteilt wurde, kann für Abklärungsmassnahmen und Berichte (= vor der Entscheidung) der Code 280 verwendet werden.
Die ZAS möchte nun vermehrt auf eine elektronische Rechnungsstellung setzen, damit die Bearbeitung und Zahlung effizienter werden kann.
Weitere nützliche Informationen rund um die elektronische Rechnungsstellung finden Sie unter: Elektronische Rechnungsstellung für Leistungserbringer (admin.ch)